Materialien zur Bauverfügung. Volkert Vorwerk

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im „Beschleunigten Erkenntnisverfahren“ vom unterlegenen Beklagten in Anspruch genommen, wird eine weitere

      – für den Bauprozeß insgesamt, also nicht nur für das beschleunigte Erkenntnisverfahren notwendige –

      hier vorgeschlagene Änderung der örtlichen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Bauverträgen (und Architektenverträgen) divergierende Entscheidungen verhindern. Notwendig erscheint nämlich,

      – insbesondere auch im Hinblick auf die von Amts wegen mögliche Einbeziehung von Erkenntnissen des Gerichts aus Parallelverfahren –

      einen Baugerichtsstand zu begründen, aufgrund dessen die örtliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, die dasselbe Bauvorhaben betreffen, am Gerichtsstand der „belegenen Sache“ zu entscheiden sind. Wird diese Maßnahme zudem dadurch flankiert, daß die Zuständigkeit von Spruchkörpern

      wiederum voneinander durch die Lage der Objekte selbst (örtliche Lage der „belegenen Sache“) abgegrenzt wird, sammelt sich beim zuständigen Spruchkörper zudem die Sachkunde, die es ermöglicht, eine größere Zahl von dasselbe Bauvorhaben betreffenden Streitigkeiten schneller zu erledigen, als wenn sich die Zuständigkeit für den Bauprozeß nach dem Wohnsitz des Beklagten als allgemeiner Gerichtsstand richtet.

      IV. Teilurteil

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      – möglicherweise auch deshalb, weil sie über die Überscheidungsreife in Unkenntnis gelassen werden –

      auch zu jenem Sachgegenstand weiter streitig vortragen.

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      Obwohl die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO als für das Ansehen der Rechtsprechung abträglich bezeichnet, sieht der Bundesgerichtshof auf eine Rüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde seit langer Zeit keine Veranlassung mehr, eine Revision zuzulassen, um den auf dem Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruhenden Rechtsfehler zu korrigieren. Diese Erkenntnis ist zwar nicht Gegenstand einer „formellen“ Entscheidung des Bundesgerichtshofes; wohl aber Gegenstand empirischer Erfahrung, die sich prozessual damit rechtfertigen läßt, daß es sich beim Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO um einen Rechtsfehler handelt, für den die

      – durch die jeweilige Individualität des Verfahrens, in dem der Rechtsfehler unterlaufen ist, begründet –

      zumindest im Rahmen des hier behandelten beschleunigten Erkenntnisverfahrens,

      keine dogmatische Notwendigkeit, an der Regel des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO festzuhalten. Dem im beschleunigten Erkenntnisverfahren entscheidenden Gericht muß daher die Möglichkeit gegeben werden, den Streitstoff auch durch Teilurteile abzuschichten, ohne Rücksicht darauf, ob zwischen Teilurteil und Schlußurteil ein Widerspruch entstehen könnte.

      V. „Neues“ Vorbehaltsurteil

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      Diese Erkenntnis zeigt, daß im beschleunigten Erkenntnisverfahren von der Möglichkeit des Erlasses eines Zwischenurteils über den Grund nicht Gebrauch gemacht werden darf. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Ermittlung der genauen Höhe des Anspruches häufig unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nimmt, so daß jedenfalls für das beschleunigte Erkenntnisverfahren eine Art neuer Entscheidung gefunden werden muß, die es ermöglicht, über den Grund abschließend und zur Höhe vorläufig zu entscheiden.

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      Als neue Form der Entscheidung wird daher vorgeschlagen, ein Urteil zu ermöglichen, das über den Grund abschließend und zur Höhe „vorbehaltlich genauer Abrechnung“ entscheidet.

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      befindet das „Teil- und Zwischen-Urteil vorbehaltlich genauer Abrechnung“ im beschleunigten Erkenntnisverfahren

      – für das beschleunigte Erkenntnisverfahren abschließend –

      über den Grund und zur Höhe, soweit im Rahmen einer pauschalen Betrachtung der Anspruch der Höhe nach im Rahmen einer Schätzung – ähnlich § 287 ZPO – festgestellt werden kann. Die Vollstreckung erfolgt aus jenem Urteil; wobei die Vollstreckung vorbehaltlich einer „Rückfestsetzung“

      – ähnlich der Regel des § 717 ZPO, allerdings insoweit von Amts wegen –

      erfolgt, wenn im Rahmen des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“ zugunsten des Klägers ein zu hoher Betrag ausgeurteilt worden ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs bleibt der vor Erlaß des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“ zuletzt gestellte Antrag des Klägers. Eine Klageerweiterung nach Erlaß des „Urteils vorbehaltlich genauer


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