Verfassungsgerichtshofgesetz – VfGG. Österreich

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des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c zu treten hat.

      (3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.

      (4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.

      (5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

      (6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

      § 6

      (1) Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.

      (2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.

      § 7

      (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.

      (2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

      a) über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG);

      b) über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG);

      c) über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;

      d) auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.

      § 8

      (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

      (2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten ab.

      (3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.

      § 9

      Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.

      § 10

      (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:

      a) wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließt, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,

      b) wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegeben sind,

      c) wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder

      d) wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.

      (2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefaßten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluß wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefaßt und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amte verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 33 und 34 des letztbezogenen Gesetzes.

      (3) Auf das Verfahren im Falle des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 und des § 53 des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.

      (4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte zu lauten. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amte gleich.

      § 12

      (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

      (2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

      a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

      b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

      (3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

      (4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es sich um gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.


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