Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – BV. Schweiz

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einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

      2. Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

      Art. 38. Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

      1. Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

      2. Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

      3. Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

      Art. 39. Ausübung der politischen Rechte

      1. Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

      2. Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

      3. Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

      4. Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

      Art. 40. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

      1. Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

      2. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

      3. Kapitel: Sozialziele

      Art. 41

      1. Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

      a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;

      b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;

      c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;

      d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;

      e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;

      f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;

      g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

      2. Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

      3. Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

      4. Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

      3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden

      1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen

      1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen

      Art. 42. Aufgaben des Bundes

      1. Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

      2…4

      Art. 43. Aufgaben der Kantone

      Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

      Art. 43a5. Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

      1. Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

      2. Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

      3. Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

      4. Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.

      5. Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

      2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

      Art. 44. Grundsätze

      1. Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

      2. Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

      3. Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

      Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

      1. Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

      2. Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

      Art. 46. Umsetzung des Bundesrechts

      1. Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

      2. Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.6

      3. Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.7

      Art. 47. Eigenständigkeit der Kantone

      1. Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

      2. Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.8

      Art. 48. Verträge zwischen Kantonen

      1. Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

      2. Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

      3. Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

      4. Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen


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