Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV. Deutschland
ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Bußgeldkatalog (BKat)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 500–540)
Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.
Tatbestand
Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
A.
Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
1
Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
1.1
einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
10 €
1.2
einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
20 €
1.3
einen Anderen gefährdet
30 €
1.4
einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist
35 €
1.5
Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke
stehendes Fahrzeug beschädigt
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
30 €
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
10 €
2.1
— mit Behinderung
§ 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
15 €
2.2
— mit Gefährdung
20 €
3
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch
Nichtbenutzen
3.1
der rechten Fahrbahnseite
§ 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.1.1
— mit Behinderung
§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
3.2
des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen
behindert
§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.3
der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten
Fahrbahnen
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
25 €
3.3.1
— mit Gefährdung
§ 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
35 €
3.3.2
— mit Sachbeschädigung
§ 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
40 €
3.4
eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
§ 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.4.1
— mit Behinderung
§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.4.2
— mit Gefährdung
25 €
3.4.3
— mit Sachbeschädigung
30 €
4
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
§ 2