Kreditwesengesetz – KWG. Deutschland
der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;
2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;
3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;
4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;
5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
Die Bundesanstalt als Koordinator
1. unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
2. hört die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an
a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 1, und § 53d;
b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3; in dringenden Fällen kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen;
c) vor Maßnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d Abs. 4 Satz 5, § 45 Absatz 4 und § 45a Abs. 1 Satz 2, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist; in dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hiervon unverzüglich zu unterrichten;
3. unterbreitet den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Vorschläge für Entscheidungen zur
a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs. 4;
b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines Unternehmens als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 51b Abs. 3;
c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2.
(3) In den Fällen des § 8d Abs. 2, § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4 und 6 Satz 4, § 51b Abs. 3 und § 51c entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.
§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute
(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei
1. Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist oder
2. Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.
Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.
(2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zuständig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.
§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn
1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder
2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist; dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14 sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§ 8e Aufsichtskollegien
(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 Absatz 1a zu erleichtern sowie eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien