Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland

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Zusatzzeichen parken.

      Erläuterung

      Das Zeichen erlaubt das Parken.

      a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.

      b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.

      c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden.

      d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.

      e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

      f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen werden.

      Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.

      Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

      8

      Zeichen 314.1

      

      Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone

      Erläuterung

      Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.

      Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.

      Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

      9

      Zeichen 314.2

      

      Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone

      10

      Zeichen 315

      

      Parken auf Gehwegen

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.

      Erläuterung

      Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.

      Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

      Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vorgeschrieben werden.

      Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.

      11

      Bild 318

      

      Parkscheibe

      Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich

      12

      Zeichen 325.1

      

      Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

      Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.

      Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

      Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

      Erläuterung

      Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

      13

      Zeichen 325.2

      

      Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

      Abschnitt 5 Tunnel

      14

      Zeichen 327

      

      Tunnel

      Ge- oder Verbote

      Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.

      Erläuterung

      Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.

      Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

      Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht

      15

      Zeichen 328

      

      Nothalte- und Pannenbucht

      Ge- oder Verbote

      Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

      Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

      16

      Zeichen 330.1

      

      Autobahn

      Erläuterung

      Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für


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