Total Compensation. Frank Maschmann

Total Compensation - Frank Maschmann


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BGH 6.4.1964, II ZR 75/62, NJW 1964, 1367; 16.1.1995, II ZR 290/93, BB 1995, 536; Meier, NZA 2011, 267, 269.

       II. Zuständigkeit für die Regelung der Vergütung

       1. Zuständigkeit in der GmbH und Disposivität

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      Obwohl im GmbH-Gesetz nicht explizit geregelt, ist es einhellige Meinung, dass mangels anderweitiger Regelung oder mitbestimmungsrechtlicher Besonderheiten – etwa nach dem MitbestG – nur die Gesellschafterversammlung sowohl für die Bestellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH als auch für den Abschluss des Anstellungsvertrags und damit für die Vergütungsabrede mit dem Geschäftsführer zuständig ist. Abgeleitet wird dies aus einer Annexkompetenz zur Bestellungszuständigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG.29

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      In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Geschäftsführer trotz Fehlens des erforderlichen Gesellschafterbeschlusses die Geschäfte der Gesellschaft führt. In diesen Fällen wird meist darüber gestritten, ob die Gesellschafterversammlung den unwirksamen Vertrag durch Entgegennahme bzw. Dulden der Tätigkeit des Geschäftsführers genehmigt hat mit der Folge, dass dieser rückwirkend – ex tunc – wirksam wird und dem Geschäftsführer ein Vergütungsanspruch zusteht.

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      Das am 5.8.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) hat für Aktiengesellschaften weit reichende Folgen nach sich gezogen, nicht zuletzt bei der Frage, in welcher Zusammensetzung der Aufsichtsrat in der AG über die Frage der Vergütung zu beschließen hat. Vor Inkrafttreten der Neuregelung war es gängige Praxis, dass der Aufsichtsrat Personalentscheidungen und damit einhergehend auch die Vergütungsfragen auf einen Ausschuss, meist den Personal- oder Präsidialausschuss, delegierte. Nach der mit dem VorstAG erfolgten Ergänzung des § 107 AktG um das Verbot der Delegation der Aufgaben nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG in § 107 Abs. 3 Satz 4 AktG ist die Festlegung der Vergütung – nicht der Anstellungsvertrag in Gänze44 – abschließende Aufgabe des Plenums des Aufsichtsrats.


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