EU-Whistleblower-Richtlinie kompakt. Wolfgang Kapek

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Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er beruflich in Verbindung steht.

      2.3 Bedingungen für den Schutz

      Der Schutz gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern wird vielmehr von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht. Geschützt ist nämlich nur derjenige Hinweisgeber, der zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen hinreichend Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen und gleichzeitig einen Verstoß gegen Unionsrecht oder die finanziellen Interessen der EU betreffen. Eine weitere Voraussetzung des Schutzes ist, dass die Meldung in Form einer der vorgesehenen Meldearten (siehe Kapitel 3) erfolgt.

      Beachtlich ist auch, dass die Whistleblower-RL nicht vorsieht, dass auf anonyme Meldungen zwingend reagiert werden muss. Die Mitgliedsstaaten sind darin frei, gesetzliche Regelungen zu erlassen, welche die zwingende Entgegennahme und Weiterverfolgung anonymer Meldungen vorsehen. Somit besteht der durch die Whistleblower-RL gewährte Schutz nur für Hinweisgeber, deren Identität gegenüber der zuständigen Behörde oder eines zur Einrichtung von Meldesystemen verpflichteten Rechtsträgers bekannt ist oder nach anonymer Meldung bekannt wird. Diese Identität ist aber als streng vertraulich zu behandeln. Sollte die Identität eines Hinweisgebers einer anonymen Meldung nachträglich bekannt werden, so genießt dieser bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ebenfalls den Schutz der Whistleblower-RL.

      !

      Praxistipp:

      Anonyme Meldungen

      Die Whistleblower-RL zeigt, dass Vertraulichkeit nicht mit Anonymität gleichzusetzen ist. Ein Hinweisgeber, welcher nicht die Möglichkeit hat, unternehmensintern eine anonyme Meldung zu erstatten, neigt jedoch eher dazu, sich direkt an eine Behörde zu wenden. Dies kann für das Unternehmen, wie noch im Folgenden näher erklärt wird, negative Konsequenzen haben.

      Somit sollten Unternehmen, obwohl sie nicht zur Ergreifung von Folgemaßnahmen verpflichtet sind, anonyme Meldungen ebenfalls ernst nehmen und verfolgen. In der Praxis stellen anonyme Meldungen einen wesentlichen Teil der Meldungen dar. Unternehmen, die diese Hinweise nicht näher untersuchen, riskieren den Verlust der Glaubwürdigkeit gegenüber ihren Mitarbeitern sowie weiteren Stakeholdern. Zusätzlich verschließen sie sich der Möglichkeit, vermeintliche Verstöße zunächst intern aufzuklären und die positiven Effekte des Whistleblowings für sich zu nutzen.

      2.3.1 Sanktionen gegen Whistleblower

      Der Schutz der Whistleblower-RL erstreckt sich nicht auf bewusste Falschmeldungen, diese sind vielmehr auf geeignete Weise von den Mitgliedsstaaten zu sanktionieren. Somit soll sichergestellt werden, dass Hinweisgeber bei der redlichen Meldungserstattung bestärkt werden. Jedoch sollen Hinweisgeber, die wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt haben, die Möglichkeit erhalten, verursachte Schäden wiedergutzumachen.

      2.3.2 Weitere Sanktionen

      Die Whistleblower-RL sieht überdies vor, dass für all jene (natürlichen und juristischen) Personen Sanktionen zu normieren sind, die

      +Meldungen vereiteln oder behindern,

      +Repressalien gegen geschützte Hinweisgeber ergreifen oder gegen diese mutwillig Gerichtsverfahren anstrengen,

      +entgegen der Vertraulichkeitspflicht die Identität der Whistleblower offenlegen.

      Welche Rechtsfolgen konkret zu erwarten sind, lässt die Whistleblower-RL offen. Deutlich wird jedoch, dass die umfassend vorzusehenden Sanktionen als Schutzfunktion dienen, um potentielle Hinweisgeber zur Meldungserstattung zu ermutigen.

      2.4 Wovor Whistleblower geschützt werden müssen

      Personen, die von einem relevanten Rechtsverstoß Kenntnis erlangt haben, sollen keine negativen Konsequenzen in Form von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund der Meldung dieser Verstöße erleiden. Die Ergreifung von Repressalien als Reaktion auf eine Hinweismeldung ist daher zu untersagen und zu ahnden (siehe Kapitel 2.3.2 Sanktionen gegen Verpflichtete).

      Im Wesentlichen können diese Vergeltungsmaßnahmen in drei Kategorien unterteilt werden:

      1.Repressalien im beruflichen Kontext

      Die Whistleblower-RL nennt hierfür beispielhaft Entlassung, Gehaltseinbußen oder Diskriminierungen.

      2.Gerichtsverfahren

      Abhängig von der Art der Informationen, könnten auf den Hinweisgeber verschiedenste gerichtliche Verfahren zukommen. Da diese meist mit intensiven Kosten und Belastungen verbunden sind, können sie auf Whistleblower besonders abschreckend wirken.

      3.Haftung

      Eine allfällige Haftung käme aufgrund der Beschaffung und dem Zugang zu Informationen in Betracht. Für solche Handlungen ist der Hinweisgeber nur dann strafbar, wenn sie einen Tatbestand des nationalen Strafrechts erfüllen. Dies gilt nicht für Vertragsverstöße und bloße Verwaltungsstraftatbestände.

      !

      Praxistipp:

      Mitarbeiter aufklären

      Ein potentieller Hinweisgeber, der sich bezüglich Meldungserstattung und bestehendem Schutz unsicher ist, verliert möglicherweise den Mut, eine Meldung zu erstatten.

      Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass hierzu einschlägige Informationen in einer klaren und intern leicht zugänglichen Weise bereitgestellt werden.

      7Whistleblower-RL 2019/1937 Art 3 Abs 2.

      8Whistleblower-RL 2019/1937 Art 2 Abs 1.

      9Whistleblower-RL 2019/1937 Art 4.

      10Whistleblower-RL 2019/1937 Art 19.

      3 Meldungserstattung

      Diana Gretzer

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