Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt
sind hier zu nennen. Welche örtliche Aufwandsteuern die Gemeinden dabei realisieren möchten, liegt in der Steuerhoheit der jeweiligen Gebietskörperschaft. Wenn die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, sind die Leistungen primär durch spezielle Entgelte zu decken, bevor allgemeine Steuermittel erhoben werden.
§ 3 V 1 NKAG zur Steuersubsidiarität:
(5)1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.
Auch hier ist der Grundsatz der Steuersubsidiarität (Nachrangigkeit) fixiert. Der Vorrang der speziellen Entgelte vor den Steuern ist dabei dem Verursacherprinzip geschuldet und dient zugleich dem Vorteilsausgleich. Erhält jemand aus speziellen Leistungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten individuell zurechenbare wirtschaftliche Vorteile, so soll er auch die dafür anfallenden Kosten tragen und nicht anonym der Steuerzahler.
Steuern sind nach § 3 I Abgabenordnung (vereinfacht) Geldleistungen ohne Gegenleistung, d. h. sie sind weder von einer besonderen Leistung der Kommune noch von einem Vorteil für die Einzelnen geprägt.6 Die Erhebung von Steuern dient als wichtigste Einnahmequelle primär der Beschaffung zusätzlicher Finanzmittel, mit welchen den Gemeinden die erforderlichen Finanzmittel für die Erledigung aller ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden sollen. Neben den o. g. Steuerquellen zählen auch die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer zu den allgemeinen Deckungsmitteln, die nicht weiter zweckgebunden sind. So ist die Summe der Steuereinnahmen ursächlich für die jeweilige Finanzkraft und bestimmt damit auch die Handlungsspielräume, mit der die individuellen infrastrukturellen Standortbedingungen gestaltet werden können.
(4):
Reichen die oben aufgeführten Möglichkeiten nicht aus, um die Ausgaben zu decken, können Kredite aufgenommen werden. Bei jeder Kreditaufnahme sind jedoch bestimmte Regelungen einzuhalten, die in den folgenden Kapiteln ausführlich behandelt werden.
5 Siehe Seybold, Neumann, Weidner, S. 44 f.
6 Vgl. Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, S. 158 f.
1.6GRUNDLAGEN DER KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG
Jede Kommune muss sich bei der Erhebung der speziellen Entgelte natürlich die Frage stellen, wie hoch diese sein sollen. Wie viel soll z. B. die Leerung der Mülltonnen für den Bürger oder die Entsorgung eines Kubikmeters Abwasser kosten? Bei der Festlegung der Höhe ist die Kommune nicht frei, sondern sie ist an die Regeln des § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) gebunden. Diese beinhalten die betriebswirtschaftlichen Grundlagen und die einzelnen Bestandteile für die Berechnung von Gebühren.
§ 5 I und II NKAG zu Benutzungsgebühren:
(1)1Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen…
(2)1Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln … 4Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten, …Abschreibungen… sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals …7Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.
Darüber hinaus erbringt jede Kommune noch täglich weitere Leistungen, die den Bürgern nicht (z. B. Ausstellung eines Harz IV-Bescheids) oder nur mit einem bestimmten festgelegten Betrag (z. B. die Ausstellung eines Personalausweises) in Rechnung gestellt werden können. Trotzdem ist es aus Wirtschaftlichkeitsgründen wichtig zu wissen, welche Kosten für die Kommune durch die Ausstellung entstanden sind. Diese Information kann die Kommune z. B. heranziehen, um die eigenen Kosten mit den Kosten einer anderen Kommune für dieselbe Tätigkeit oder mit den eigenen Kosten in Vorperioden zu vergleichen. Daraus lassen sich wertvolle Rückschlüsse ziehen, ob ggf. die jeweilige Aufgabe noch rationeller und damit kostensparender durchgeführt werden kann. Hierzu sind die niedersächsischen Kommunen nach § 21 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) verpflichtet.
§ 21 I KomHKVO
(1)Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung setzt die Kommune nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen ein.
Der Teil des Rechnungswesens, in dem sich die Mitarbeiter mit der Bestimmung von Kosten für bestimmte Aufgaben befassen, wird Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) genannt. Eine andere Bezeichnung ist »internes Rechnungswesen« im Gegensatz zum bereits vorgestellten »externen Rechnungswesen«. Die Aufgabe des externen Rechnungswesens ist hauptsächlich die Dokumentation und die Rechenschaftslegung über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel nach außen, bei Kommunen also primär die Verwendung der Steuergelder gegenüber den Bürgern, durch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses mit der Bilanz sowie der Ergebnis- und Finanzrechnung.
Die Aufgabe des internen Rechnungswesen bzw. der KLR ist die Ermittlung von Kennzahlen, um insbesondere die Kosten für die erstellten Produkte bzw. Leistungen zu kennen und auf dieser Grundlage die innerbetrieblichen Abläufe besser planen, steuern und kontrollieren zu können.
Sowohl für das interne als auch das externe Rechnungswesen werden die relevanten Informationen durch die Buchführung erhoben, die dann in den beiden Bereichen entsprechen ihrer jeweiligen Zwecke weiterverarbeitet werden. Allerdings gibt es zwischen beiden Bereichen einen entscheidenden Unterschied. Damit die Leser die Informationen der kommunalen Jahresabschlüsse schnell verstehen und unproblematisch Vergleiche anstellen können, sind sowohl die Regeln für die Erfassung der Daten durch die Buchführung als auch die Form der Veröffentlichung insbesondere durch die KomHKVO sehr genau geregelt. Demgegenüber macht der Gesetzgeber in § 21 KomHKVO keine genauen Vorschriften, wie die Umsetzung der Kosten- und Leistungsrechnung zu erfolgen hat. Den Kommunen steht es demzufolge frei, ihre KLR optimal an die bestehenden individuellen Voraussetzungen anzupassen. Die Grundlage für die Umsetzung stellt die kostenrechnerische Theorie dar, die in Grundzügen anhand des folgenden Beispiels dargestellt wird:
Beispiel:
Aus der Buchhaltung einer kleinen Bildungseinrichtung liegen folgende Informationen vor. Der Personalaufwand für die fünf hauptamtlichen Dozenten beträgt je 50.000 €, für die fünf Verwaltungskräfte und den Hausmeister je 30.000 € Bruttogehalt inkl. Arbeitgeberbeiträgen. Sachaufwand für Reparaturen und Energie fällt in Höhe von je 20.000 € p. a. (also 20.000 € für Reparaturen und 20.000 € für Energie). an. Zudem wird für 100.000 € im Januar des Haushaltsjahres eine neue EDV-Ausstattung angeschafft, die annahmegemäß eine Nutzungsdauer von 5 Jahren hat. Die Erträge der Einrichtung belaufen sich auf insgesamt 500.000 €.
Wie sieht die zu veröffentliche Ergebnisrechnung im externen Rechnungswesen aus?
Lösung
Unter der Rubrik »Personalaufwand« steht der gesamte, in dem Jahr angefallene Aufwand für die Mitarbeiter:
5*50.000 = 250.000 für die hauptamtlichen Dozenten
5*30.000 = 150.000 für die Verwaltungskräfte
1*30.000 = 30.000 für den Hausmeister
Summe: