Die Todesstrafe I. Jacques Derrida

Die Todesstrafe I - Jacques  Derrida


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näher eingehen kann, die jedoch mit den Worten „Mercy seasons justice“ endet, kam – und das wird der einzige Punkt sein, den ich hier in Erinnerung rufe – ebenfalls Regen vor, es fiel bereits Regen, ein anderer Regen, ein guter Regen dieses Mal, ein milder Regen (gentle rain), ein Regen, der nicht grausam ist, sondern vom Himmel fällt wie die göttliche Gnade und wie ein doppelter Segen, für den, der ihn empfängt, und für den, der ihn gibt:

       La grâce ne se commande pas, dit-elle

       Elle tombe comme la douce pluie du ciel

       Sur ce bas monde: elle est double bénédiction;

      Elle bénit qui la donne, et qui la reçoit.

      The quality of mercy is not strain’d,

       It dropeth as the gentle rain from heaven

       Upon the place beneath: it is twice blessed

      it blesseth him that gives and him that takes.40

      Ihrm Wesen nach kennt Gnade keinen Zwang.

      Sie träufelt wie ein Regen sanft vom Himmel

      Zur Welt hernieder: zweifach gesegnet ist sie,

      Sie segnet den, der gibt, und den, der nimmt.41

      2. Zweite Stelle. Wir haben soeben wieder an die Frage der Gnade und also der Ausnahme angeknüpft, von der ich sagte, dass dies, in Verbindung mit dem Motiv der Grausamkeit, mein erster Leitfaden für diese erste Wegstrecke sein würde. Badinter (der sich seither oft bei einem anderen Problem, dem der Parität, als Anhänger einer bestimmten Logik der Souveränität gezeigt hat), Badinter scheint hier, in dieser Maschine der Todesstrafe, dem Rückgriff auf die Gnade zu misstrauen. Die Passage, die ich gleich vorlesen werde, kommt in dem Bericht genau vor jener Stelle, als die Anwälte der bereits zum Tode verurteilten Angeklagten vom damaligen Präsidenten der Republik, Pompidou, empfangen wurden, Pompidou (dessen Strategie von Badinter in diesem Buch oft schonungslos analysiert wird), von dem man noch nicht weiß, ob er die präsidentielle Gnade gewähren oder verweigern wird. Heute wissen wir, dass er sie Buffet und Bontems verweigerte, während er Touvier42 begnadigt hatte, im Namen dessen, was er selbst die „nationale Versöhnung“ nannte.

      Hier nun diese Passage, vor dem Besuch im Élysée-Palast, bei dem die beiden Anwälte versuchen werden, den Souverän zu überzeugen beziehungsweise zu einer Meinungsänderung zu bewegen: (L’Exécution, S. 181-184 vorlesen)

      Ich habe mir Fragen gestellt hinsichtlich des Begnadigungsrechts. Es schien mir eine heimtückische Ambivalenz in sich zu bergen, eine dieser versteinerten historischen Mystifizierungen von Vorurteilen, Archetypen, die unsere Empfindungsvermögen verfälschen. Das Begnadigungsrecht besteht ganz offensichtlich zum Vorteil des Verurteilten. Es gibt ihm eine Chance mehr gegen die Ungerechtigkeit oder die Strenge der Richter. Was aber impliziert dieses Recht über Leben und Tod des Anderen für den Souverän, der es ausübt?

      Der Präsident begnadigt den Verurteilten; dieser, der Guillotine geweiht, entgeht ihr im letzten Augenblick. Spannung. Extreme Angst. Erleichterung. Bravo. Die Milde des Fürsten hat gewirkt. Er geht aus der Sache größer hervor, das ist sicher. Denn in vergangenen Zeiten findet sich kein Beispiel dafür, dass die Geschichte dem Fürsten seine Milde vorgeworfen hätte.

      Oder aber der Fürst verweigert die Begnadigung. Die ausgesprochene Verurteilung wird vollstreckt. Der Fürst hat scheinbar nur der Gerechtigkeit oder der Justiz des Volkes freien Lauf gelassen. Es ist das Geschworenengericht, das ihn zum Tode verurteilt hat, nicht der Fürst. Indem er die Hinrichtung nicht untersagt, widerspricht er der getroffenen Entscheidung nicht. Im Gegenteil: Er tut dem von der Jury zum Ausdruck gebrachten Volksempfinden Genüge. Der Fürst kann sagen: „Ich habe das nicht gewollt. Sie waren es, die das so entschieden haben. Wenn sie nicht gewollt hätten, dass dieser Mensch stirbt, dann wäre es an ihnen gewesen, dies zu sagen. Nun sollen sie auch vor den Menschen für ihre Entscheidung Verantwortung tragen. Ich wasche diesbezüglich meine Hände in Unschuld.“ Auf diese Weise macht das Begnadigungsrecht denjenigen, der es ausübt, vor der Geschichte größer. Und oft macht es den, der es verweigert, populärer. Streng oder milde, der Fürst gewinnt auf jeden Fall.

      Was impliziert das Begnadigungsrecht aber in Wirklichkeit? Richter und Geschworene verurteilen den Angeklagten nicht dazu, tatsächlich unter der Guillotine zu sterben. Sie bieten dem Fürsten schlicht die Möglichkeit dieser Hinrichtung an. Sie eröffnen dem Fürsten folgende Alternative: Leben lassen oder das Sterben veranlassen. Es ist an ihm, zu wählen. Noch genauer gesagt: Der Gerichtshof verurteilt nicht zum Tode. Er schlägt dem Fürsten vor, einen Verurteilten töten zu lassen. Letzten Endes entscheidet der Fürst allein. Daher ist er verantwortlich, und zwar vollkommen verantwortlich, da er alles kann, nach seinem Gutdünken, nach seinem Belieben, ohne irgendjemandem Rechenschaft zu geben, außer sich selbst. Denn er verfügt souverän, in absoluter Weise über das Leben dieses Menschen. Zweifellos würde er nicht darüber verfügen, wenn man es ihm nicht anbieten würde. Diesen Menschen, den man in Ketten, vom Volk und seinen Richtern bereits verworfen, dem Fürsten hinwirft, damit er mit ihm mache, was ihm beliebt, diese Realität, diese Verantwortung kann der Fürst nicht zurückweisen.

      Er darf sich da nicht davonstehlen. Es gibt keine Verurteilung zum Tode in der Justiz. Nur einen Todeswunsch, der vom Schwurgerichtshof zum Fürsten aufsteigt. An ihm ist es, diesen zu hören oder zurückzuweisen. Er ist der Allmächtige.43

      Nächstes Mal werden wir diese zwei ineinander verschlungenen Motive desselben Theaters der Grausamkeit und der Souveränität wiederaufgreifen, einerseits die Grausamkeit, die anästhesiert werden muss, eine Grausamkeit, auf die sich, in zweideutiger Weise, sämtliche internationalen Erklärungen berufen, die sich seit einigen Jahrzehnten der Todesstrafe zu widersetzen scheinen, ohne es zu tun, sowie andererseits die Logik der Ausnahme als Logik der Souveränität (so definiert Carl Schmitt, über den wir noch sprechen werden, die Souveränität des Souveräns: mittels der Entscheidung im beziehungsweise über den Ausnahmezustand), aber auch die Ausnahme als Rand- oder Außenbereich, auf den ebenfalls sowohl sämtliche Reden zugunsten als auch sämtliche Reden gegen die Todesstrafe Anspruch erheben. Die einen wie die anderen gleichermaßen. Selbst der große Beccaria, der erste große Denker des Rechts zur Abschaffung der Todesstrafe, war für die Abschaffung der Todesstrafe außer in Ausnahmefällen.

      Das sind die Fragen, die noch auf uns warten werden (bis zum 12. Januar des Jahres 2000).


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