Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe. Ulrich Jochmann
In der Gewerbeordnung (GewO) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen man ein Gewerbe selbstständig ausüben darf.
Unter Gewerbe versteht man eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) zählt.
Selbstständig ist eine Tätigkeit grundsätzlich u. a. dann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit vorliegt und eigene Werbung gemacht wird.
Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet, soweit nicht Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Neben allgemeinen, hier relevanten Paragrafen wie §§ 14, 29 GewO ist vor allem der Inhalt des § 34a GewO, der das Bewachungsgewerbe regelt, zu beachten.
2.1.1 Anzeigepflicht (§ 14 GewO)
Nach § 14 GewO ist derjenige, der ein Gewerbe selbstständig ausüben will, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden.
Die gleiche Verpflichtung gilt, wenn der Betrieb verlegt, sein Zweck geändert oder der Betrieb aufgegeben wird.
Zweck dieser Vorschrift ist es, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen.
2.1.2 Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die zur Überwachung notwendigen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich mündlich und/oder schriftlich zu erteilen.
Zu den üblichen Geschäftszeiten (bei Gefahr im Verzug auch außerhalb) ist die zuständige Behörde befugt, die Geschäftsräume zur Prüfung und Besichtigung zu betreten, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.
2.1.3 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
§ 34a GewO regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen man ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Person als Mitarbeiter in einem Sicherungsunternehmen beschäftigt werden kann, und welche Personen eine Sachkundeprüfung benötigen. Diese Vorschrift wurde zum 01. Januar 2019 angepasst.
Für die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens fremder Personen oder fremden Eigentums bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das heißt, dass im Gegensatz zur Ausübung anderer Gewerbe hier die zuständige Behörde erst die folgenden Voraussetzungen prüft, ehe man das Gewerbe ausüben darf.
Die Behörde erteilt die Erlaubnis erst nach Prüfung der folgenden Kriterien:
a) Es muss die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Darunter versteht man einen einwandfreien Leumund, also keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis (unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister), z. B. Vorstrafe wg. Verstoßes gegen das Waffengesetz. Zur Überprüfung holt die zuständige Behörde – unter anderem – eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.
b) Man darf nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
c) Man muss die erforderliche Haftpflichtversicherung nachweisen.
d) Man muss eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachweisen.
Für Wachpersonen gilt, dass diese ihre Zuverlässigkeit und zudem eine Unterrichtung gem. § 34a GewO bei einer Industrie- und Handelskammer über 40 Stunden nachweisen müssen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter denen der Betroffene (Selbstständiger/Unselbstständiger) von der Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nach § 34a GewO befreit ist. Diese sind in den §§ 8, 12 BewachV geregelt (s. u.).
Erfüllt ein Selbstständiger oder ein Mitarbeiter die Voraussetzungen, insbesondere die Zuverlässigkeit, nicht, so kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes bzw. die Beschäftigung untersagen.
Im Januar 2003 wurde eingeführt, dass für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Bewachungsbranche eine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Im Dezember 2016 wurden die beiden letzten Punkte in der nachfolgenden Liste sachkundepflichtig. Der Grund dafür ist, dass in diesen Bereichen nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden soll. Der Nachweis einer Sachkundeprüfung muss für folgende Tätigkeiten in folgenden Bereichen erbracht werden:
a) Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Hierunter fallen z. B. sogenannte „Citystreifen“ oder Sicherheitspersonal, das in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren, aber auch in Bahnhöfen eingesetzt wird.
b) Schutz vor Ladendieben
Damit sind in erster Linie „Ladendetektive“ gemeint, die aufgrund der potenziellen Konfrontationen mit Ladendieben ein erhöhtes Maß an Kenntnissen haben müssen. Aber auch sogenannte „Doormen“, also eine Art Türsteher im Eingangsbereich von Läden, fallen unter diese Kategorie.
c) Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
Hiermit ist der „klassische“ Türsteher gemeint, der an der Tür einer Diskothek das Hausrecht ausübt. Nicht darunter fallen Sicherheitskräfte, die anderweitige Einlasskontrollen durchführen, wie auf Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.
d) Tätigkeiten in leitender Funktion in Asylunterkünften
e) Tätigkeiten in leitender Funktion bei Großveranstaltungen
In § 12 BewachV gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, wonach bestimmte Personen keine Sachkundeprüfung benötigen, wenn sie in den oben genannten Bereichen arbeiten möchten (s. u.).
Hinweis
Sämtliche vorstehende Regelungen gelten nur für Sicherheitsmitarbeiter, die das Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum schützen sollen, also nicht Leben und Eigentum des eigenen Arbeitgebers.
Beispiel: Bewachen Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens W den Eingangsbereich des Kaufhauses D, so benötigen diese eine Sachkundeprüfung, um arbeiten zu dürfen.
Wird der Eingangsbereich des Kaufhauses D aber von Kaufhausmitarbeitern gesichert, benötigen diese keine Sachkundeprüfung, ja nicht einmal eine Unterrichtung nach § 34a GewO, da nicht „gewerbsmäßig“ Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum geschützt wird.