Bürgermeister und interne Kommunikation. Johannes Latsch

Bürgermeister und interne Kommunikation - Johannes Latsch


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die explizite und die konkludente Zustimmung umständlich formuliert so zusammen: Eine Einwilligung ist

      Problem, Problem.

      Stellen wir uns folgende Situation vor: Das Rathaus hat eine große interne Party organisiert. Der Internen Kommunikation ist klar: Wenn ich jemanden in Großaufnahme ablichte, brauche ich seine Einwilligung. Aber was ist, wenn ich auf der Veranstaltung herumlaufe, mal die Besuchermenge, mal eine Gruppe von zehn bis zwanzig Leuten fotografiere, die locker beieinanderstehen? Rein juristisch wäre ich aus dem Schneider, wenn sich jeder Teilnehmer aktiv angemeldet und dabei angekreuzt hat, er sei mit der Veröffentlichung seines Bilds einverstanden. Eine andere, etwas einfachere Variante: Auf der Einladungskarte, am zentralen Eingang und an anderen markanten Punkten hängt oder steht ein großer Hinweis, dass fotografiert wird und die Bilder auch zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Allerdings ist das Rathaus oder Landratsamt damit nicht hundertprozentig auf der rechtlich sicheren Seite. Rein theoretisch könnte jemand behaupten, er habe das entsprechende Schild nicht gesehen, und dann müsste ihm das Gegenteil nachgewiesen werden.

      Und selbst wenn vorher die Genehmigungen eingeholt werden: Was ist mit denen, die nicht zustimmen? Von der Veranstaltung ausschließen? Das kann bei verwaltungsinternen Feiern rein personalrechtlich ein Problem werden, einmal ganz abgesehen von den internen Querelen, wenn derlei ruchbar und von den Betroffenen oder vom Personalrat verbreitet wird. Eine andere Lösung: Jeder, der nicht mit der Veröffentlichung seines Bilds einverstanden ist, trägt eine Markierung, etwa einen roten Punkt, den er sich beim Einlass abholen und an die Kleidung heften kann. Dann allerdings haben wir, für alle sichtbar, in der Party eine Zwei-Klassen-Gesellschaft. Eine sonst gelöste Stimmung würde durch ein Gesprächsthema belastet: „Du trägst einen roten Punkt? Warum willst du dich nicht fotografieren lassen?“

      Je näher wir uns all diese Optionen und Konsequenzen vorstellen, desto mehr schütteln wir den Kopf. Schließlich sprechen wir nicht über die weltweite Zurschaustellung von Nacktbildern der Kollegen, sondern über unverfängliche Momentaufnahmen einer internen Rathaus- oder Landratsamtsfeier im Sitzungssaal.

      „Wo kein Kläger, da kein Richter“, weiß der Volksmund. Tatsächlich dürfte das Gros der Mitarbeiter im Haus die Lage weit unkomplizierter sehen, als es Juristen in ausladenden rechtlichen Erörterungen meinen. In aller Regel dürfte die Mehrheit der Mitarbeiter nichts dagegen haben, in unverfänglicher Pose als Teilnehmer einer Veranstaltung für interne Zwecke abgelichtet zu werden. Die Praxis – das ist die Natur des Rechtsstaats und damit der Kommunalverwaltung als staatliche Behörde – befreit die Verantwortlichen aber nicht von der juristischen Verantwortung: Persönlichkeitsrechte gelten für alle.

      Neben dem Recht am eigenen Bild und dem persönlichen Datenschutz werden oft die Urheber- und Verwertungsrechte vernachlässigt, auch in der Internen Kommunikation. Viele glauben, es bleibe ja alles im eigenen Haus, daher brauche sich niemand um irgendwelche Rechte zu scheren. Doch die Gesetze sagen etwas ganz anderes. Wenn selbst in internen Zirkeln mehr Personen als die unmittelbar Beteiligten eine Information, ein Textdokument, ein Bild erhalten, dann gilt das als Verbreitung. In diesem Sinn „verbreitet“ eine Mitarbeiterzeitung Texte und Bilder ebenso wie das Intranet, auf das alle Verwaltungsmitarbeiter zugreifen können. Auch das Versenden von Pressespiegeln im eigenen Haus gilt als Verbreitung. Und da haben die Juristen ein Wort mitzureden.

      Wir müssen hier kurz den Unterschied zwischen Urheber- und Verwertungsrecht festhalten: Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, der Schöpfer bleibt geistiger Eigentümer, auch wenn andere seine Texte und Bilder nutzen. Das Verwertungsrecht hingegen lässt sich sehr wohl weiterreichen, auch verkaufen. Damit erlaubt zum Beispiel ein Fotograf seinem Auftraggeber, sein Bild in externen oder internen Veröffentlichungen zu verwenden. Bei externen Fotografen wird das in der Regel über Honorarverträge geregelt. Wer jetzt ein wenig weiterdenkt, wird sofort auf die Konsequenz stoßen, dass eine weit verbreitete Praxis schlichtweg illegal ist. Wer sich zum Beispiel über das allseits beliebte „Google Bilder“ aus dem Netz Bilder herunterlädt, um damit ein Veranstaltungsplakat, ein Intranetposting für die Mitarbeiter oder den Flyer zum Fortbildungsprogramm optisch aufzupeppen, weil es an Archivfotos und -grafiken in den eigenen Datenbänken fehlt, verstößt gegen das Verwertungsrecht; es sei denn, er hat sich dieses Recht explizit gesichert. Ein konkretes Beispiel: Lädt die Interne Kommunikation für einen Beitrag zur gesunden Haushaltslage einen Dagobert Duck im Geldbad als Illustration herunter, ohne sich um die Erlaubnis geschert zu habe, dann verstößt sie gegen das Gesetz. Nur weil ein Bild ins Netz gestellt wird, kann es nicht frei genutzt werden, da hilft auch kein Feigenblatt nach dem Prinzip „Quelle: Google“ oder „Quelle: Walt Disney“. Mit anderen Worten: „Google – copy - paste“ ist nicht.

      Praktiker wenden an dieser Stelle drei Dinge ein: „Wir nehmen das Bildchen doch nur rein intern als Gag, wir verdienen damit keinen Cent, und Disney kriegt das eh nicht mit. Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Ein schmaler Grat. Den ersten Punkt haben wir schon geklärt; auch eine interne Verbreitung ist eine Verbreitung. Der zweite Punkt ist juristisch unerheblich: Auch wer mit seinem Rechtsbruch kein Geld verdient, begeht immer noch einen Rechtsbruch. Und der dritte Punkt: Ja, kann sein, dass Disney das nicht mitbekommt, wenn die 3000-Seelengemeinde XY im internen Rundschreiben den Dagobert Duck abbildet. Aber da stellt sich für die Gemeinde die Gewissensfrage: Sollte sie sich als Behörde und damit Organ des Rechtsstaats über die Gesetze stellen, die für jeden ihrer Bürger gelten? Wenn der Staat hier Recht bricht – wie kann er es dann einem privaten Häuslebauer verübeln, der Teile seines Eigenheims anders nutzt als im B-Plan vorgesehen, oder der die Gebäudehöhe in der Baugenehmigung um einen halben Stock überschreitet?


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