Das 1x1 für den Hausmeister. Группа авторов

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      Fangvorrichtung: Diese wird durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgelöst und verhindert das Abstürzen. Entweder stoppen formschlüssige Teile die Fahrt sofort oder Bremsfangvorrichtungen mit einer vorgegebenen Verzögerung. Letztere werden bei der Personenbeförderung eingesetzt, um die auf den Körper wirkenden Kräfte zu begrenzen.

      Geschwindigkeitsbegrenzer überwachen mittels Fliehkraftregler ständig die Geschwindigkeit. Wird die eingestellte maximale Geschwindigkeit überschritten, wird die Fangvorrichtung ausgelöst.

      Lichtschranke oder Lichtvorhang haben die Aufgabe, beim Schließen der Türen zu erkennen, ob sich Gegenstände oder Personen im Türbereich befinden und ggf. den Schließvorgang behindern könnten.

      Kraftbegrenzer dienen dem Schutz vor Einklemmen. Wird der Schließvorgang durch ein Hindernis erschwert, erkennt die Steuerung den ungewöhnlich hohen Kraftaufwand (z. B. anhand der Stromaufnahme) und fährt die Türen in die Ausgangslage zurück.

      Notrufeinrichtung: Im Fahrkorb muss eine Notrufanlage vorhanden sein, die mit einer ständig besetzten Stelle verbunden ist. Zumeist wird diese um eine Sprecheinrichtung ergänzt. Der Notruf kann über eine ständige Verbindung im Objekt oder eine Telefonverbindung nach außerhalb erfolgen. Bis zum 31.12.2020 ist jeder Aufzug mit einem Notrufsystem (wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem) auszustatten.

      Notbeleuchtung: Die vorgeschriebene Beleuchtung des Aufzugs muss zusätzlich mit einer Hilfsstromquelle versehen sein, welche bei Ausfall der Netzverspannung die Beleuchtung und den Notruf noch mindestens eine Stunde mit Strom versorgt.

      linkBesonderheiten

       {Aufzugsanlagen, Besonderheiten}

      Aufzugswärter {Aufzugswärter}

      Für ein ständig durch Hausmeister bzw. Dienstleistungspersonal besetztes Objekt ist es in jedem Falle sinnvoll, dass einer oder besser mehrere Beteiligte aus diesem Bereich die Aufzugswärterprüfung ablegen. Heute wird diese als beauftragte Person für Aufzugsanlagen bezeichnet. Die Anforderungen sind in der TRBS 3121 beschrieben. Diese Person kann auch die Aufzugsbefreiung durchführen.

      Die zugehörige Unterweisung kann z. B. durch einen Mitarbeiter des Errichters der Anlage oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen und muss auf die Besonderheiten der zu betreuenden Anlage abgestimmt sein Die Namen der entsprechend unterwiesenen Personen sind z. B. in einer Liste oder dem Betriebsbuch, das am Betriebsort der Aufzugsanlage aufbewahrt werden, namentlich zu hinterlegen und aktuell zu halten.

      Aktuelle Änderungen

      Die vormalige Aufzugsverordnung wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung ersetzt. Gemäß dieser ist vom Aufzugsbetreiber für jeden Aufzug vor Beginn der Benutzung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Seit 2015 werden pauschal alle Aufzüge als Arbeitsmittel klassifiziert. Damit gilt diese Regelung auch für Wohnhäuser und rein privat genutzte Aufzüge mit Personentransport. Zu jeder Aufzugsanlage ist gemäß BetrSichV 2015 und neuester Änderung 2016 bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan {Aufzugsanlagen, Notfallplan} anzufertigen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:

Standort der Aufzugsanlage
Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber
Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben
Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (z. B. Notarzt oder Feuerwehr)
Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage,
die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen

      Nach der erstmaligen Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme sind regelmäßig (längstens alle zwei Jahre) Wiederholungsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) als Hauptprüfung durchführen zu lassen. Zusätzlich zu den Hauptprüfungen ist in der Mitte des in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durchführen zu lassen. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nach der BetrSichV 2015 nicht mehr erforderlich.

      linkBetreiberpflichten

       {Aufzugsanlagen, Betreiberpflichten}

      Die wichtigsten Betreiberpflichten zu Aufzügen sind:

Mitteilung nach Inbetriebnahme an die zuständige Behörde, Gefährdungsbeurteilung erstellen,
Notrufaufschaltung und Aufzugsbefreiung (organisieren),
Notfallplan inkl. Notbefreiungsanleitung erstellen (lassen),
Wartungen und Wiederholungsprüfungen (ZÜS) veranlassen/Termine überwachen,
geeigneten Aufzugswärter beauftragen und unterweisen lassen sowie die Fristen für die regelmäßigen Unterweisungen festlegen,
Hinweisschild anbringen mit Name und Telefonnummer des Instandhaltungsunternehmens, des Personenbefreiungsdienstes oder des Aufzugswärters,
Beaufsichtigung der Anlage im Betrieb (Betriebskontrolle) organisieren

      Zur Beaufsichtigung der Anlage hat der Betreiber eine regelmäßige (in einem für die Aufzugsanlage angemessenen Zeitabstand, z. B. wöchentlich oder häufiger) Kontrolle durchzuführen – nach entsprechender Unterweisung eine klassische Hausmeisteraufgabe:

      Betriebskontrolle {Aufzugsanlagen, Betriebskontrolle}

      Die regelmäßige Begehung zur Beaufsichtigung der Anlage zielt im Wesentlichen auf folgende zu beachtende Punkte:

ordnungsgemäßer Zustand und Funktion des Aufzugs sowie der Bedien- und Anzeigeeinrichtungen (u. a. Beschilderung),
freie Zugänglichkeit und ordnungsgemäße Funktion aller technischen- und Sicherheitseinrichtungen (u. a. Notruf),
Feststellung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Aufzuges

      linkAbhängigkeiten mit anderen Gewerken

      Störungen in folgenden Anlagen können (direkt) Auswirkungen auf die Aufzugsanlage haben:

Stromversorgung
Telefonanlage (Übertragungsleitung zur Notrufzentrale)
Brandmeldeanlage

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