Das 1x1 des Bauhofs. Inga Dora Meyer
In Verkehrsbereichen müssen im Abstand von 10,0 m gelbe Warnleuchten angebracht werden.
Fahrbahnmarkierungen
Vorhandene weiße Markierungen werden im Baustellenbereich mit gelben Markierungen ergänzt.
Fahrzeuge
Fahrzeuge, die bei der Baustellensicherung eingesetzt werden, müssen mit zusätzlichen Warneinrichtungen gekennzeichnet sein.
Verkehrszeichen {Baustellenabsicherung, Verkehrszeichen} {Verkehrszeichen}
Alle Verkehrszeichen, wie Gefahrenzeichen (z. B. „Baustelle“), Vorschriftzeichen (z. B. „Gegenverkehr hat Vorrang“) und Richtzeichen (z. B. „Umleitung“), müssen natürlich der StVO bzw. dem VzKat (Katalog der Verkehrszeichen) entsprechen.
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Erlaubt sind maximal zwei Vorschriftzeichen und insgesamt höchstens drei Verkehrszeichen pro Pfosten. |
Verkehrszeichen dürfen nicht direkt am Fahrbahnrand aufgestellt werden. Vorgeschrieben ist ein Seitenabstand zwischen dem Verkehrszeichen und der Fahrbahn. Innerorts muss dieser Mindestabstand vom Fahrbahnrand 0,5 m bzw. 0,3 m (beengte Verhältnisse) betragen.
Verkehrszeichen dürfen nicht auf, sondern nur außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Gibt es zwingende Gründe, die Verkehrszeichen dennoch auf der Fahrbahn aufzustellen, so müssen sie mit Absperrgeräten gekennzeichnet werden.
Um Verkehrszeichen standsicher aufzustellen, werden meist mind. zwei Fußplatten benötigt. Um sie auch wackelfrei und verdrehsicher zu montieren, verwendet man oft Klemmschellen.
Schilder müssen so aufgestellt werden, dass sie gut sichtbar sind. Die geforderten Aufstellhöhen beziehen sich auf die Unterkante des Schilds:
• | 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen |
• | 2,2 m über Radwegen |
• | 1,5 m innerorts (Grünstreifen, Mittelinseln, Parkstreifen o. Ä.) |
• | 1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen |
• | 0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen |
Umleitungen
Sie müssen nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung ausgeschildert werden.
Warnleuchten
Warnleuchten müssen im Dauerlicht betrieben werden. Blinklicht ist nicht zulässig, weil sich die Verkehrsführung dabei nur schlecht erkennen lässt.
Wann und wie oft die Baustellensicherung kontrolliert werden muss
Zuständig für die Kontrollen ist der Verantwortliche. Er muss
• | täglich vor Arbeitsbeginn, |
• | täglich nach Arbeitsende, nach Eintritt der Dunkelheit (Beleuchtung!), |
• | täglich an arbeitsfreien Tagen (Sonn- und Feiertagen) und |
• | nach Naturereignissen, wie Unwettern, |
kontrollieren.
Bei der Aufstellung von Schildern sollte eine Restbreite von Geh- und Radwegen gewährleistet werden. Fußgänger und Radfahrer sollten nicht gezwungen sein, die Fahrbahn zu betreten, um Verkehrsschildern auszuweichen. Die Mindestbreiten sollten betragen:
• | Gehwege: 1,0 m |
• | Radwege ohne Gegenverkehr: 0,8 m |
• | kombinierte Geh- und Radwege: 1,6 m |
Kritische Bereiche der Baustellensicherung
Kritische Bereiche werden wohl bestehen bleiben, etwa das – etwas salopp – sog. „Schildersalatproblem“. Um haftungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, bleibt den Verantwortlichen nämlich meist nichts anderes übrig, als Schilder zu jedem Sicherheitsaspekt zu installieren. Sinnvoll ist es nicht unbedingt, dass die Verkehrsteilnehmer mit einer Überfülle an Informationen versorgt werden, aber wenn nur ein Gefahrenhinweis fehlt, haftet der Verantwortliche bei einem Unfall.
Ebenfalls problematisch sind u. a. Notgehwege. Werden diese nämlich, wie zu Recht vorgeschrieben, neben der Baustelle eingerichtet, hat das Baustellenfahrzeug eigentlich keinen Zugang mehr. An irgendeiner Stelle also muss man Vorschriften zuwiderhandeln, um überhaupt arbeiten zu können!
Weitere typische Fehler im Überblick:
• | unzulässige Kombinationen von Verkehrszeichen |
• | zu viele Verkehrszeichen an einem Pfosten, höchstens drei Zeichen |
• | Standsicherheit: Menge der Fußplatten nach der Vorschrift der TL und ZTV-SA |
• | fehlender Abgleich von Verkehrszeichen mit der stationären Beschilderung (widersprüchliche Regelungen) |
• | nicht klar erkennbare, verschmutzte, verdrehte oder beschädigte Verkehrszeichen |
• | unvollständige Absperrungen |
• | defekte oder fehlende Warnleuchten |
• | Flatterband ist keine Sicherung und darf auch nicht so verwendet werden |
• | nicht gekennzeichnete Bauzäune |
• | unzureichende oder fehlende Kennzeichnung an den eingesetzten Fahrzeugen |
• | ungesicherte Baumaschinen im Fahrbahnbereich |
Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss natürlich auch ermittelt werden, welche Gefährdungen für die Mitarbeiter an Straßenbaustellen drohen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Wegen der hohen Unfallgefahr ist ein straffes System zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen meist sinnvoll.
{BKrFQG/Handwerkerregel}
Handwerkerregel {Handwerkerregel}
Ausgenommen von der Pflicht zum Eintrag der Schlüsselzahl „95“ ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 des BKrFQG auch das Führen von Kraftfahrzeugen
• | zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des (eigentlichen) Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. |
Was bedeutet dies nun konkret?
Eine Auslegungshilfe des Bundesamts für Güterverkehr (BAG, vgl. Verkehrsblatt 07-2012, Seite 250 ff) sowie die BAG-Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, Erste Auflage, Stand Juli 2014 (