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und 60 000 € Jahresüberschuss ausweisen, sind von der Pflicht zur Buchführung, der Aufstellung eines Inventars sowie der Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses befreit (vgl. § 241a HGB). Dieses Wahlrecht gilt nicht für Einzelkaufleute, die kapitalmarktorientiert sind und auch nicht für Personenhandelsgesellschaften.
6Spezialgesetze weisen auf zusätzliche Pflichten der Geschäftsführung bzw. des Vorstands hin:
§ 91 AktG: Pflicht zur Führung der Handelsbücher;
§ 41 GmbHG: Pflicht zur Buchführung und Bilanzaufstellung;
§ 33 GenG: Pflicht zur Buchführung;
§ 5 PublG: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht;
§ 155 InsO: Buchführungspflicht des Insolvenzverwalters.
7Die §§ 140 bis 148 AO enthalten die grundlegenden steuerrechtlichen Vorschriften zur Buchführung.
8Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen, z. B. nach dem HGB, DepotG, GewO in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen usw., Bücher führen muss, hat diese Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO).
Die aus der handelsrechtlichen Buchführungspflicht abgeleitete steuerrechtliche Buchführungspflicht des § 140 AO beginnt und endet mit der handelsrechtlichen Buchführungspflicht.
9§ 141 AO erweitert den Kreis derjenigen, die Bücher führen und aufgrund einer jährlichen Bestandsaufnahme Abschlüsse erstellen müssen, um Kleingewerbetreibende und Land- und Forstwirte. Die Buchführungspflicht ist von den folgenden Betragsgrenzen abhängig:
Gesamtumsatz von mehr als 600 000 € oder
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 25 000 € oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 € im Wirtschaftsjahr oder
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 € im Kalenderjahr.
10Das Steuerrecht stellt die folgenden Mindestanforderungen an die Buchführung:
Vollständige, zeitnahe (zeitgerechte) und geordnete Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in einem oder mehreren Grundbüchern (H 5.2 EStH).
Führung eines Geschäftsfreundebuchs (R 5.2 Abs. 1 EStR).
Jährliche Abschlüsse und Bestandsaufnahmen (R 5.3 ff. EStR).
11Weitere Rechtsgrundlagen zur Buchführung und Bilanzierung enthalten z. B.:
§ 4 Abs. 1 EStG: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich;
§ 5 Abs. 1 EStG: Grundsätzliche Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz;
§ 6 EStG: Bewertung nach Steuerrecht;
§ 7 bis 7k EStG: Steuerlich zulässige Abschreibungen;
§ 8 Abs. 1 KStG: Verweise auf Vorschriften des EStG;
§ 7 Abs. 1 GewStG: Verweise auf Vorschriften des EStG und des KStG;
§ 22 UStG: Aufzeichnungspflichten zur USt;
§ 41 Abs. 1 Satz 1 EStG: Führung eines Lohnkontos je Arbeitnehmer.
12Grundsätzlich sind die Ansätze in der Handelsbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ausnahmen:
Handelsrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte oder Ermessungsspielräume erlauben mehrere unterschiedliche Ansätze und für die Steuerbilanz ist ein bestimmter Wert vorgeschrieben (Einschränkung der Maßgeblichkeit).
Steuerliche Vorschriften erfordern einen Ansatz, der mit den handelsrechtlichen Regelungen nicht vereinbar ist (Durchbrechung der Maßgeblichkeit).
Soweit für die Steuerbilanz ein Wahlrecht besteht, kann dieses unabhängig vom Ansatz oder der Bewertung in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Die handelsrechtliche Behandlung ist für die steuerliche Gewinnermittlung nicht bindend (keine Maßgeblichkeit).
13Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz (umgekehrte Maßgeblichkeit) abgeschafft. Die bilanzpolitischen Maßnahmen können seither in Handels- und Steuerbilanz weitgehend unabhängig voneinander getroffen werden. Das macht die Erstellung einer eigenständigen Steuerbilanz möglich.
14§ 141 AO enthält keine konkrete Regelung. § 240 Abs. 1 und § 242 Abs. 1 HGB schreiben vor, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes ein Inventar und eine Bilanz zu erstellen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kaufmann von diesem Zeitpunkt an auch zur Buchführung verpflichtet ist. Schließlich sind die Konten der Buchführung nur eine zerlegte Bilanz. Die Buchführung führt über die Konten von der Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres oder der Schlussbilanz des Vorjahres zur Schlussbilanz des laufenden Jahres.
15Grundsätzlich beginnt die Buchführungspflicht
für den Istkaufmann mit dem Beginn der Geschäftstätigkeit, der Vorbereitung und Ingangsetzung,