Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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i. S. des § 264a HGB gelten ähnliche Regelungen (§ 264b HGB).

      1999Der Jahresabschluss muss den GoB entsprechen, klar und übersichtlich sowie in deutscher Sprache und in € aufgestellt sein (§§ 243 f. HGB). Das Vollständigkeitsgebot und das Verrechnungsverbot (§§ 246, 247 ff. HGB) sind zu beachten.

      2000Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften und der Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (true and fair view oder Generalklausel des § 264 Abs. 2 HGB). Führen besondere Umstände dazu, dass trotz Einhaltung aller Bilanzierungsvorschriften ein solches Bild nicht vermittelt werden kann, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen (Korrekturfunktion).

      2001Jeder Gesellschafter der OHG hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Einzelkaufmann. Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrer Kapitaleinlage und mit ihrem Privatvermögen. Die Buchung unterscheidet sich von der des Einzelkaufmanns allein dadurch, dass sie für jeden Gesellschafter ein Eigenkapitalkonto und ein Privatkonto ausweist (3 Gesellschafter: 3 Eigenkapitalkonten und 3 Privatkonten).

      2002Soweit nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt, richtet sich die Gewinnverteilung nach § 121 HGB. Nach der gesetzlichen Regelung erhält jeder Gesellschafter 4 % auf seine Kapitaleinlage, der Rest wird nach Köpfen verteilt. Für ihren Arbeitseinsatz erhalten die geschäftsführenden Gesellschafter vorab einen vereinbarten Anteil am Gewinn. Ein Verlust wird ebenfalls nach Köpfen verteilt (§ 121 Abs. 3 HGB).

      2003Höhe und Zeitpunkt der zulässigen Privatentnahmen während des Geschäftsjahres sind meist vertraglich geregelt. Im Übrigen gilt § 122 HGB.

      2004 2004 An der ABC-OHG sind A mit 300 000 €, B mit 200 000 € und C mit 150 000 € beteiligt. Gewinn lt. GuV: 200 000 €. A erhält vorab einen Arbeitsanteil von 24 000 €, B von 30 000 €. Die Kapitaleinlagen werden mit 4 % verzinst. Während des Geschäftsjahres haben A = 30 000 €, B = 24 000 € und C = 18 000 € entnommen.

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      Buchungen:

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      2005Anders als die OHG unterscheidet die KG Vollhafter und Teilhafter. Die Vollhafter (Komplementäre) haften wie die Gesellschafter der OHG unbeschränkt mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Die Haftung der Teilhafter (Kommanditisten) ist auf ihre vertraglich festgesetzte Einlage beschränkt. Das Eigenkapital der Kommanditisten ist auf ihre Einlage beschränkt. Sie können keine Privatentnahmen oder -einlagen tätigen.

      2006Für jeden Vollhafter wird ein Kapitalkonto und ein Privatkonto geführt, für jeden Teilhafter ein Kapitalkonto und anstelle des Privatkontos ein Gewinnanteilkonto innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten. Gewinnanteile der Teilhafter werden bis zur Auszahlung dem Gewinnanteilkonto gutgeschrieben. Verlustanteile werden bis zur Verrechnung mit Gewinnanteilen im Folgejahr dem Konto Sonstige Forderungen gegenüber Gesellschaftern belastet.

      2007Soweit keine vertragliche Regelung besteht, erfolgt die Gewinnverteilung gem. § 168 i. V. mit § 121 HGB: 4 % des Kapitalanteils, Arbeitsanteile für geschäftsführende Vollhafter, Rest in angemessenem Verhältnis (§ 168 Abs. 2 HGB).

      2008 2008 Gewinnverteilung:

      Eigenkapital des Komplementärs X 80 000 €, Eigenkapitalanteile der Kommanditisten Y und Z je 20 000 €. Der Vollhafter hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 12 000 € entnommen. Das GuV-Konto weist einen Jahresüberschuss von 48 000 € aus. X erhält für seinen Arbeitseinsatz vorab 20 000 €. Die Kapitaleinlagen werden mit 4 % verzinst. Verteilung des Restgewinns im Verhältnis 4 : 1 : 1.

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      2009 2009 Verlustverteilung:

      Die A-KG hat im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Verlust von 120 000 € erwirtschaftet. Der Vollhafter A ist mit 500 000 €, der Teilhafter B mit 300 000 € an der KG beteiligt. A hat während des Geschäftsjahres 60 000 € entnommen. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Verlust im Verhältnis 2:1 zu verteilen.

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      Im Folgejahr erwirtschaftet die A-KG einen Gewinn von 172 000 €. A hat während des Geschäftsjahres 72 000 € entnommen. Die Kapitaleinlagen werden mit 4 % verzinst. Der Restgewinn ist im Verhältnis 3:1 zu verteilen.

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      Buchungen:

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      2010Hat der Kommanditist die vereinbarte Kapitaleinlage noch nicht voll geleistet, ist dessen Haftungskapital dennoch in voller Höhe zu passivieren. Auf der Aktivseite wird diesem Betrag die noch ausstehende Kommanditeinlage als Korrekturposten gegenübergestellt.

      2011 2011 Der Kommanditist D überweist zunächst 80 000 € seiner Kommanditeinlage von 100 000 € auf das Bankkonto der KG:

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      2012 Offenlegungspflichtige Kommanditgesellschaften werden die Kapitalposten auf der Passivseite zusammenfassen:

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      2013Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine KG, bei der eine GmbH Vollhafterin ist. Auf die GmbH & Co. KG werden deshalb die Vorschriften für die KG der §§ 167 bis 169 HGB angewendet. Die Rechtsnatur der beteiligten Gesellschaftsformen, GmbH und KG, bleibt jeweils erhalten. Da bei der Grundtypenvermischung zwei eigenständige Gesellschaften vorliegen, sind zwei Abschlüsse zu erstellen. Zuerst wird im Jahresabschluss der KG der Gewinnanteil des Vollhafters GmbH ermittelt, der anschließend in den Jahresabschluss der GmbH übernommen wird.

      2014Die Besonderheiten der Buchungen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften ergeben sich aus den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften im zweiten Abschnitt des Dritten Buchs im HGB und aus der Aufteilung des Eigenkapitals in einen unveränderlichen Teil, das gezeichnete Kapital, und einen variablen Teil, Rücklagen und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag bzw. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

      2015Die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten ist auf das „gezeichnete Kapital” begrenzt. Das gezeichnete Kapital entspricht im Falle von Bareinlagen nicht immer dem eingezahlten Kapital. Zur besseren Gesamtdarstellung des bilanziellen Eigenkapitals (§§ 266, 268 Abs. 1 und 3 HGB) und der Liquidität der Gesellschaft werden die ausstehenden Einlagen in eingeforderte und noch nicht eingeforderte unterschieden. Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte ausstehende Einlagen sind gleichzeitig Forderungen der Gesellschaft


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