Arbeitsrecht für Handwerksbetriebe in Frage und Antwort. Mina Bettinghausen
Liegt eine unwirksame Befristung vor, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es entsteht somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet demzufolge nicht, wie ursprünglich gewollt, mit Ablauf der Zeit oder mit Erreichen des Zwecks, sondern bedarf (sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht wird) einer Kündigung. Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber jedoch frühestens zum vereinbarten Ende unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden, § 16 S. 1 TzBfG. Der Arbeitnehmer kann hingegen bereits vor dem vereinbarten Befristungsende kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 533/08). Wurde einzelvertraglich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis auch während der Befristung ordentlich gekündigt werden kann, kann in diesem Fall auch der Arbeitgeber bereits vor dem vereinbarten Ende unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
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Hinweis
Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls vor dem vereinbarten Ende unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
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