Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen. Claudia Karell
definiert.
Als Gründe für den unverhältnismäßigen Mehraufwand werden oftmals angeführt:
ungünstige vorhandene Bebauung,
schwierige Geländeverhältnisse,
der Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,
die Sicherheit von Senioren und Menschen mit Behinderung,
aus Gründen des Denkmalschutzes und
technische Schwierigkeiten.
Die Höhe des Mehraufwandes ist unverhältnismäßig, wenn er
20 % der Baukosten – z. Bsp. in Berlin, NRW, bzw.
50 % der Baukosten – in Hamburg übersteigt.
Für die Ermittlung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes werden ebenfalls je nach Bundesland unterschiedliche Maßstäbe angelegt. So z. Bsp.:
1 für die Gesamtkosten bei Neubauten (z. Bsp. Berlin, NRW),
2 für die Änderungskosten bei Umbauten (z. Bsp. Berlin, NRW),
3 für die Gesamtkosten bei Umbauten (z. Bsp. Niedersachsen),
4 für den tatsächlich entstehenden Mehraufwand (z. Bsp. Bayern, Bremen),
5 für die Verhältnismäßigkeit der Kosten, zur Gebäudewirtschaftlichkeit (z. Bsp. Hamburg).
Eine beispielgebende Vorreiterrolle nimmt hier der Freistaat Thüringen ein. Mit Änderung der Bauordnung zum 13. März 2014 ist der Begriff des unverhältnismäßigen Mehraufwandes entfallen. Damit soll der gestiegenen Bedeutung des barrierefreien Bauens Rechnung getragen werden. Ist dennoch im Einzelfall für den Bauherrn ein unverhältnismäßiger Mehraufwand vorhersehbar, so besteht für ihn die Möglichkeit, bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine zulässige Abweichung zu beantragen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass zur Errichtung von Neubauten die Voraussetzungen für Abweichungen in der Regel nicht vorliegen werden.
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