Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy
dass in Einzelfragen auch Differenzen zwischen der Ansicht der Kirche und der des Staates bestehen können. Das Gericht macht deutlich, dass es selbst bei bestehender ausgeprägter Einflussmöglichkeit der Kirche Felder gibt, in denen die kommunalen Vorschriften vorgehen. Solange diese nicht in eklatantem Widerspruch zu kirchlichen Vorgaben stünden, bestehe kein Problem.580 Hierdurch wird deutlich, dass eine Zuordnung gerade keine Übereinstimmung der beteiligten Träger in sämtlichen Fragen voraussetzt. Es reicht aus, dass im Ergebnis „kirchenvereinbare“ Lösungen gefunden werden können.581 Es bedarf einer Gesamtabwägung der Kriterien, die für oder gegen eine Zuordnung der Kirche sprechen.582
Beide Entscheidungen zeigen, dass es weder für den (kirchlich-karitativen) Zweck der Einrichtung noch hinsichtlich einer hinreichenden kirchlichen Einflussmöglichkeit darauf ankommt, wer Unternehmensträger ist. Eine kommunale Beteiligung – die ihrerseits für religiös-weltanschauliche Neutralität steht – schließt einer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft nicht von vornherein aus. Dies muss konsequenterweise auch für ökumenische Betätigungen gelten, bei denen sich lediglich die Kirchen gegenüberstehen.
3. Rechtsprechung anderer Fachgerichte
Möglicherweise können andere fachgerichtliche Entscheidungen weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht geben:
a) BGH zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht
Ein vergleichender Pendelblick kann auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht geworfen werden. Bei den Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft natürlicher Personen handelt es sich um „eigene Angelegenheiten“ der Kirche i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.583 Der BGH urteilte in diesem Zusammenhang, dass die Kirche aufgrund des kircheninternen Charakters des Mitgliedschaftsrechts und der Pflicht des Staates zur Neutralität allein für den Staat verbindlich bestimmt, „(…) was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts Rechtens ist“584, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen Mitglied sein können. Der BGH unterstreicht, dass der Staat diese Vorgaben anerkennen muss und nicht hinterfragen darf. Auch die Zugehörigkeit von Gemeinden zur Kirche richte sich nach deren Selbstverständnis.585 Übertragen auf die Frage der Zuordnung von Einrichtung kann konsequenterweise nichts anderes gelten: Es obliegt der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob eine Einrichtung in einer gemischt konfessionellen Trägerschaft ihren Auftrag in der Welt erfüllen kann.
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