Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit. Markus Fischer
Geldleistungen nach dem SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
4. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII
5. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
6. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
Literatur
Bothfeld, S. (2018): Das bedingungslose Grundeinkommen zwischen Utopie und sozialstaatlicher Wirklichkeit. In: Leviathan 81–108
Krampe, A. (2018): Von der Sozialhilfe zur Grundsicherung und dann? Ein Blick zurück und nach vorn. In: ArchsozArb 70–79
1.4 Der praktische Fall: Rund um das Sozialgesetzbuch
1 Bürgerin B hat einen aktuellen Text des Sozialgesetzbuchs geschenkt bekommen. Sie ist begeistert, insbesondere nachdem sie gelesen hat, dass gemäß § 7 SGB I „ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen“ hat, „wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können“. B ist der Auffassung, dass ihr Vermieter eine unzu- mutbar hohe Miete verlangt und fragt deshalb, wie sie ihr „Recht nach § 7 SGB I“ durchsetzen kann.
2 Studentin S beschäftigt sich ebenfalls mit dem Sozialgesetzbuch. Besonders gut gefällt ihr § 18 Abs. 1 SGB I, in dem es heißt: „Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden“. Kann sie auf der Basis dieser Vorschrift beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zu ihrem Studium verlangen?
3 Der 19-jährige Jugendliche J hat gerade mit großer Mühe die Hauptschule abgeschlossen. Er kommt aus sozial außerordentlich schwierigen Verhältnissen, ist entwicklungsbeeinträchtigt, in seiner Persön- lichkeit noch in keiner Weise gefestigt und nach Auffassung seiner früheren Lehrer in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen. Er ist auch mittellos. Welche Behörde könnte helfen bzw. wäre dafür zuständig? (Private Unterhaltsansprüche nach den §§ 1601 ff. BGB sollen hier nicht geprüft werden!)
2Träger, Zuständigkeiten und Verfahren nach dem SGB II
2.1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II bestimmt. Danach gibt es die beiden folgenden grundsätzlichen Varianten der Trägerschaft (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.):
• „Gespaltene“ Trägerschaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Kreisen oder
• „Umfassende“ Trägerschaft der nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger.
Mit Blick auf die Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Träger liegt eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in einer einheitlichen Stelle nahe.
Übersicht 9
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II:
1.1 die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt – Nr. 1 (Kap. 2.1.1);
1.2 die kreisfreien Städte und Kreise für die in Nr. 2 bestimmten Aufgaben und Leistungen (Kap. 2.1.2).
2. Eine gleichzeitige Wahrnehmung von deren Aufgaben erfolgt (Kap. 2.1.3):
2.1 durch „Gemeinsame Einrichtungen“ im Sinne von § 44b SGB II oder
2.2 durch zugelassene kommunale Träger gemäß § 6a SGB II, wobei beide Stellen (§ 6d SGB II) die einheitliche Bezeichnung „Jobcenter“ führen.
2.1.1 Die Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit (Näheres zu dieser wichtigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in Kap. 14) ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II „regelmäßig“ Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.); deren wichtigste Aufgaben sind in der Übersicht 10 aufgeführt.
Übersicht 10
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II
1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Regelleistungen (§§ 19, 20 SGB II)
2. Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)
3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 SGB II i.V.m. § 35 SGB III):
3.1 Arbeitsvermittlung
3.2 weitere Leistungen der Beratung und Vermittlung
3.3 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
3.4 Leistungen zur Berufsausbildung und zur Beruflichen Weiterbildung in bestimmten Fällen
3.5 Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
4. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)
5. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II)
6. Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)
7. Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)
8. Freie Förderung (§ 16f SGB II)
9. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II)
2.1.2 Kommunale Träger
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind neben (oder anstelle) der Bundesagentur für Arbeit die kreisfreien Städte und Kreise. Deren („originäre“, weil „fürsorgenahen“) Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II sind in der Übersicht 11 dargestellt.
Übersicht 11
Aufgaben der kreisfreien Städte und Kreise als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II („kommunale Träger“)
1. Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II:
1.1 die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen
1.2 die Schuldnerberatung
1.3 die psychosoziale Betreuung
1.4 die Suchtberatung
2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach den §§ 19 ff. SGB II, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird.
3. Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II betreffend nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasste Bedarfe für:
3.1 Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
3.2 Erstausstattungen für Bekleidung und für Schwangerschaft und Geburt
4. Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II für Auszubildende in bestimmten Fällen
5. Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreffend Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 SGB II
Über die genannten Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II hinaus können bestimmte