Sachenrecht I. Achim Bönninghaus

Sachenrecht I - Achim Bönninghaus


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V von M natürlich nur die vereinbarte Miete von 500 € verlangen (pacta sunt servanda).[1]

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      Wird die Sache dagegen ohne einen wirksamen Vertrag, also unberechtigt, genutzt, so stellt sich die Frage, nach welcher Anspruchsgrundlage dem Eigentümer die Nutzung der Sache zu vergüten ist. Da die Nutzung in diesem Falle regelmäßig durch einen unrechtmäßigen Besitzer erfolgt, ist die Frage für den Normalfall in den §§ 987, 988, 990, 991 Abs. 1 geregelt (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis = EBV).

      Beispiel

      Der Mietvertrag ist im vorigen Beispiel nichtig, was dem M bekannt war. In diesem Falle kann V von M nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 die übliche Miete von 800 € als „Nutzung“ (vgl. § 100) verlangen.

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      Schließlich ist auch die unbefugte Nutzung durch einen Nichtbesitzer denkbar.

      Beispiel

      K, der ein Kino betreibt, benutzt ohne Rücksprache mit dem Eigentümer E die weiße Wand des Nachbarhauses als Werbeprojektionsfläche für seine Filme. Üblicherweise wird eine solche Nutzung nur gegen Zahlung eines Entgelts gestattet. Bei unbefugter Benutzung durch einen Nichtbesitzer sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen. Danach steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Zahlung des üblichen Nutzungsentgelts zu (§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1, 2). Die §§ 987 ff. sind in diesem Fall mangels Besitz des Anspruchsgegners nicht anwendbar.

      1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im ÜberblickB. Überblick zum Eigentumsschutz › IV. Ersatz bei Beschädigung und Unmöglichkeit der Herausgabe

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      Auch hier ist im Ausgangspunkt danach zu unterscheiden, ob die negative Einwirkung auf die Sache von einem berechtigten oder unberechtigten Besitzer oder von einem Nichtbesitzer verursacht wurde.

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      Hat ein berechtigter Besitzer den Schaden verursacht, richtet sich die Frage nach Vertragsrecht (insbesondere § 280) und nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.).

      Beispiel

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      Der Nichtbesitzer haftet nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.). Die Vorschriften des EBV sind auch hier nicht anwendbar.

      Beispiel

      A, der seinem Nachbarn N den neuen Mercedes missgönnt, zerkratzt den Lack des Fahrzeugs. Eine Haftung des A aus § 280 Abs. 1 kommt hier wegen Fehlens einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen A und N nicht in Betracht. A schuldet dem N aber wegen der Eigentumsverletzung Schadensersatz nach § 823 Abs. 1. Daneben hat sich A auch noch nach § 303 StGB strafbar gemacht (vorsätzliche Sachbeschädigung) und muss dem N auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB (Schutzgesetzverletzung) Schadensersatz leisten.

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      War der Schädiger unberechtigter Besitzer, sind wiederum die Regeln des EBV, hier die §§ 989, 990, 991 Abs. 2, 992 einschlägig.

      Beispiel

      B hat das Fahrrad des E gestohlen und beschädigt es bei einem Verkehrsunfall. Er haftet insoweit auf Schadensersatz nach den §§ 989 ff.

      1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im ÜberblickB. Überblick zum Eigentumsschutz › V. Schutz bei unberechtigter Verfügung

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      Eine unberechtigte Verfügung liegt vor, wenn jemand ohne Berechtigung eine fremde Sache an einen anderen übereignet, diese mit einem Recht belastet (z.B. verpfändet), oder ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft aufhebt oder inhaltlich verändert.

      Beispiel

      Der Nichtberechtigte N veräußert eine dem E gehörende Sache (Wert 1000 €) an den gutgläubigen G für 1100 €. Ist N, z.B. als Mieter berechtigter Besitzer gewesen, richtet sich die Ersatzpflicht für den Sachwert nach Vertrags- und Deliktsrecht. Für die Erlösherausgabe sind die Vorschriften über die GoA (§§ 677 ff.) und die §§ 812 ff. einschlägig.

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      Beispiel

      Eigentümer E hat seinem Bekannten B sein Fahrrad geliehen, der es unbefugt an N vermietet. Dieser veräußert es ohne Zustimmung des E an den gutgläubigen G.

      1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im ÜberblickB. Überblick zum Eigentumsschutz › VI. Schutz vor Unrichtigkeit des Grundbuchs

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      Gibt das Grundbuch die sachenrechtliche Rechtslage unzutreffend wieder, so besteht die Gefahr, dass ein Dritter nach § 892 zu Lasten des Eigentümers von der zu unrecht eingetragenen Person das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an dem Grundstück erwerben kann.

      Beispiel

      E ist Eigentümer eines Grundstücks. N ist aber zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

      Der Eigentümer kann sich hiergegen mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 wehren. Für den einstweiligen Rechtsschutz steht ihm die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 zu.

      Anmerkungen

       [1]

      Das Gesetz sieht eine Mieterhöhung nur unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. vor.

       [2]

      Offen gelassen von BGH Urt. v. 22.9.2001 (AZ: V ZR 228/00) = NJW 2002, 60; Ablehnend u.a. MüKo-Raff vor §§ 987 ff. Rn. 12 m.w.N.

       [3]

      Näheres dazu bei der Darstellung des EBV im 2. Teil Rn. 233.

      1.


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