Sachenrecht I. Achim Bönninghaus

Sachenrecht I - Achim Bönninghaus


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rel="nofollow" href="#ulink_2def31d1-56f9-5562-9639-6acf66cf5f87">4.Problemfall: Anwendung des § 823 auf den (nur) bösgläubigen Besitzer?

       5.Zusammenfassende Übersicht zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften im EBV

       E.Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894)

       I.Anspruchsentstehung

       1.Unrichtigkeit des Grundbuchs

       2.Unmittelbare Beeinträchtigung des Anspruchstellers

       3.Verpflichteter

       II.Rechtsvernichtende Einwendungen

       III.Durchsetzbarkeit

       1.Verjährung

       2.Zurückbehaltungsrechte

       a)Zurückbehaltungsrecht aus § 273

       b)Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 analog

       3.Arglisteinwand

       IV.Konkurrierende Ansprüche

       F.Grundbuchverfahren nach § 22 GBO

       G.Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899)

       H.Übungsfall Nr. 3

       I.Schutz vor unberechtigter rechtsgeschäftlicher Verfügung

       J.Schadensersatzansprüche

       K.Erlösherausgabeansprüche

       I.Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667

       II.Anspruch aus § 816 Abs. 1

       3. Teil Besitz und Besitzschutz

       A.Possessorischer Anspruch bei Besitzentziehung

       I.Anspruch auf Herausgabe aus § 861

       1.Anspruchsentstehung

       a)Früherer umittelbarer Besitz des Anspruchstellers

       b)Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Anspruchsgegners

       c)Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1

       d)Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 Abs. 2

       e)Kein Anspruchsausschluss nach § 861 Abs. 2

       2.Keine rechtsvernichtenden Einwendungen

       a)Erlöschen des Anspruchs nach § 864 Abs. 1, Abs. 2

       b)§ 864 Abs. 2 analog im Falle der petitorischen Widerklage

       3.Durchsetzbarkeit

       II.Anspruch des mittelbaren Besitzers auf Herausgabe aus §§ 869, 861

       B.Anspruch auf Beseitigung einer Besitzstörung, § 862

       I.Anspruchsentstehung

       1.Der Anspruchsteller ist unmittelbarer Besitzer

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