Staatshaftungsrecht. Michael Ahrens
so kann das Ziel eines Widerrufs dieser Äußerung nur mit einem Folgenbeseitigungsanspruch erreicht werden. Ein Widerruf im Wege eines Schadensersatzes im Rahmen der Amtshaftung scheidet dagegen aus.
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Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich zwischen der durch die Amtspflichtverletzung eingetretenen Vermögenslage mit der vorher bestehenden – sog. Differenzmethode.[2] Dabei ist aber zu beachten, dass der Umfang des Schadens nur soweit berücksichtigt wird, wie er in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt.[3]
Der Schadensersatz besteht mithin in dem Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, wie er ohne die Amtspflichtverletzung bestünde. Er umfasst deshalb auch den entgangenen Gewinn. Schmerzensgeld kann über § 253 Abs. 2 BGB auch zum auszugleichenden Schaden gehören.[4]
Anmerkungen
BGHZ 34, 99, 105 f.; 78, 274, 276; 121, 367, 374; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1219.
Peine § 17 Rn. 1136.
BGHZ 98, 212, 217; 117, 363, 367.
Maurer § 26 Rn. 39.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen
D. Prozessuale Fragen
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › I. Anspruchsgegner
I. Anspruchsgegner
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Anspruchsgegner ist nach Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich der Staat bzw. die Körperschaft, für die der Amtswalter tätig ist.
Damit ist festzustellen, wer konkret der richtige Anspruchsgegner ist.
Auszugehen ist von den Begriffen Staat und Körperschaft sowie von der Überleitungsfunktion des Art. 34 GG für Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB. Daraus ergibt sich, dass als Anspruchsgegner nur ein Hoheitsträger in Betracht kommt. Dass sind der Staat und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[1]
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts kommen hingegen nicht als Anspruchsgegner in Frage.[2]
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Die Zuordnung der Amtspflichtverletzung erfolgt danach, in wessen Dienst der Amtswalter steht.
Nach der Anvertrauenstheorie haftet derjenige, der dem Amtswalter die Aufgaben übertragen hat, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde.[3] Das heißt, der Rechtsträger haftet, dessen Behörde bzw. Stelle (und über sie damit der konkret tätige Amtswalter) die Amtspflichtverletzung zu vertreten hat.
JURIQ-Klausurtipp
Die Anvertrauenstheorie ist absolut herrschend, so dass Sie die übrigen Theorien nicht kennen müssen. In der Klausur reicht es aus, die Anvertrauenstheorie als die vom BGH vertretene Auffassung zu nennen.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › II. Rechtsweg
II. Rechtsweg
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Der Amtshaftungsanspruch ist nach Art. 34 S. 3 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in erster Instanz unabhängig vom Streitwert das Landgericht.
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Wegen der Regelung des Art. 34 S. 3 GG darf ein Verwaltungsgericht nicht über einen Amtshaftungsanspruch entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn in der gleichen Angelegenheit über einen Folgenbeseitigungsanspruch, für den der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist, zu entscheiden ist. Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG. Die Folge ist, dass in diesem Fall eine Doppelspurigkeit des Rechtsweges auftreten kann.[4] § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gibt aber vor, dass das angerufene Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Da der Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten zu klären ist, ist ein gleichzeitig sich ergebender Folgenbeseitigungsanspruch ebenfalls dort zu prüfen.
Eine Doppelspurigkeit kann somit vermieden werden.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen › III. Konkurrenzen
III. Konkurrenzen
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Der Amtshaftungsanspruch ist eine abschließende Haftung nach Deliktsrecht. Er schließt eine persönliche Haftung des Amtswalters aus, soweit er hoheitlich tätig geworden ist. Wegen der Überleitung der Haftung nach Art. 34 GG auf den Staat können auch gegen den Staat keine anderen Ansprüche aus Delikt, z.B. § 831 BGB, geltend gemacht werden.
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Alle übrigen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche können neben § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht werden, insbesondere wegen enteignungsgleichem bzw. aufopferungsgleichem Eingriff, aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Verträgen, sowie aus Gefährdungshaftung.[5]
Anmerkungen
Maurer § 26 Rn. 40.
BGHZ 122, 85 ff.
BGHZ 53, 217, 219; 77, 11, 15; 99, 326, 330; Maurer § 26 Rn. 42; hinsichtlich anderer Konstruktionen – Anstellungs- und Funktionstheorie – vgl. Ossenbühl/Cornils S. 112 ff.; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1223 ff.
Peine § 17 Rn. 1143; Maurer § 26 Rn. 47.
Vgl. zum Ganzen: Maurer § 26 Rn. 45 f.