Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts. Marco Mansdörfer

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href="#ulink_94af2c12-f491-5015-8d3e-d0e67fb7ea1f">Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“

       1.Primär rechtstheoretisch orientierte Systematisierungsversuche

       a)Der frühe am Schutz der Volkswirtschaft ausgerichtete Systematisierungsversuch von Lindemann

       b)Die „Straftaten gegen die Wirtschaft“ im Alternativ-Entwurf zum Wirtschaftsstrafrecht 1977

       c)Die Unterscheidung von Delikten zum Schutz von Volks-, Betriebs- und Finanzwirtschaft bei Lampe

       d)Wirtschaftsstraftaten als Delikte zum Schutz der Wirtschaftsordnung bei Otto und Tiedemann

       2.Primär rechtspraktisch orientierte Systematisierungsversuche

       a)Die betriebsbezogene Unterscheidung bei Müller-Gugenberger/Bieneck nach Pflichtverstößen bei der Gründung, beim Betrieb sowie bei der Beendigung eines Unternehmens

       b)Die Einteilung des Wirtschaftsstrafrechts in vier Hauptrisikobereiche bei Eidam

       c)Die topische, an einzelnen Kriminalitätsbereichen orientierte Einteilung bei Achenbach/Ransiek

       II.Folgen der vorgestellten Definitionsversuche und eine erste Kritik

       III.Eigener Ansatz: Entwicklung eines Wirtschaftsstrafrechts auf der Grundlage eines methodologischen Individualismus

       1.Betrachtung des Wirtschaftsstrafrechts aus methodisch individualistischer Perspektive – Definition und Überlegungen zu Möglichkeiten einer strafrechtsimmanenten Konkretisierung des Ansatzes

       2.Konkretisierung des eigenen Ansatzes durch einen Rückgriff auf institutionenökonomische Erkenntnisse

       a)Die Grundidee institutionenökonomischer Wirtschaftstheorie und ihr methodologischer Individualismus

       b)Der Ausgangspunkt beim homo oeconomicus

       aa)Kritik am Menschenbild der Ökonomik

       bb)Sachgründe für das Bild des homo oeconomicus als Arbeitsmodell

       cc)Konkretisierung des Bildes des homo oeconomicus als Erklärungsmodell

       dd)Normprägende und normkritische Funktion sowie Grenzen des ökonomischen Menschenbildes

       c)Aufnahme von Bezügen zu sonstigen Lebensbereichen – Hinweise auf die besondere Rolle des Wirtschaftsverfassungsrechts

       3.Konsequenzen des eigenen Ansatzes für die nachfolgenden Überlegungen

       C. Die Konvergenz ökonomischer und strafrechtlicher Steuerungsmechanismen als grundlegende theoretische Voraussetzung des Wirtschaftsstrafrechts

       I.Ökonomische Steuerungsmechanismen

       1.Das Ergiebigkeitsprinzip als dominierendes Steuerungsprinzip

       a)Das Ergiebigkeitsprinzip im engeren Sinne – Inhalt, empirisch-personale Seite, theoriekonstitutive Bedeutung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften

       b)Grundsätzliche Legitimation des Ergiebigkeitsprinzips – das Ergiebigkeitsprinzip als offenes Prinzip, theoretische Basis eines entsprechenden Verständnisses, Legitimation durch implizite Bezugsgrößen des Ergiebigkeitsprinzips und die Rezeption externer Bezugsgrößen

       c)Das offene Ergiebigkeitsprinzip in seiner praktischen Umsetzung – Ergänzung des Ergiebigkeitsprinzips um Entscheidungsregeln für dynamische Situationen und für ein Handeln unter unvollkommener Information

       2.Konkretisierung des Ergiebigkeitsprinzips als Handlungsmaxime bei Unsicherheit (normative Entscheidungstheorie)

       3.Konkretisierung für dynamische Situationen des Tauschs, des Wettbewerbs und des Eingreifens Dritter (Spieltheorie)

       a)Gegenstand der Spieltheorie

       b)Spieltheoretische Grundsituationen und die situationsspezifische Bedeutung von Strafe


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