Besteuerung von Unternehmen I. Wolfram Scheffler
der Europäischen Gemeinschaften,
Für folgende Steuerarten liegt die Steuerertragshoheit bei den Ländern (Art. 106 Abs. 2, 3, 6 GG):
– | Erbschaft- und Schenkungsteuer, |
– | Verkehrsteuern, sofern sie nicht dem Bund oder den Gemeinden zufließen, also zB Grunderwerb-, Feuerschutz- sowie Rennwett- und Lotteriesteuer, |
– | Biersteuer, |
– | Spielbankabgabe, |
– | einen Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie |
– | einen Anteil an der Gewerbesteuerumlage. |
Die Gemeinden erhalten (Art. 106 Abs. 5–7 GG):
– | Grundsteuer, |
– | Gewerbesteuer (abzüglich der Gewerbesteuerumlage), |
– | örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (nach Maßgabe der Landesgesetzgebung), zB Hunde- und Vergnügungsteuer, |
– | einen Anteil an der Einkommensteuer, |
– | einen Anteil an der Umsatzsteuer sowie |
– | einen Anteil am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern, soweit es die Landesgesetzgebung vorsieht. |
Zum Ausgleich des Steuergefälles zwischen Ländern mit einem hohen Steueraufkommen und Ländern mit einem geringen Steueraufkommen sind ein (horizontaler) Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie Ergänzungszuweisungen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich) vorgesehen (Art. 107 GG). Der horizontale Finanzausgleich unterteilt sich in Umsatzsteuer-Ergänzungsanteile (Beteiligung der einzelnen Länder am Länderanteil der Umsatzsteuer) sowie zusätzliche Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern („Länderfinanzausgleich“). Die Verfassungen der Länder sehen zur Minderung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden einen kommunalen Finanzausgleich vor.
Die allgemeinen Regelungen des Grundgesetzes zum bundesstaatlichen Finanzausgleich werden durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) ergänzt. Im FAG werden neben den Grundsätzen für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen auch die detaillierten Verteilungs- und Ausgleichsregelungen festgelegt. Im Zerlegungsgesetz wird insbesondere die Aufteilung der Körperschaftsteuer sowie der Lohnsteuer (als eine Form zur Erhebung der Einkommensteuer) zwischen den Ländern geregelt.
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E. Steuerverwaltungshoheit
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Bei der Steuerverwaltungshoheit ist der Vollzug der Steuergesetze angesprochen. Die Steuerverwaltungshoheit liegt insbesondere beim Bund und bei den Ländern. Bundesfinanzbehörden sind insbesondere das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die Hauptzollämter. Landesfinanzbehörden bilden die Landesfinanzministerien bzw -senatoren, die Landesämter für Steuern (LfSt) bzw die Oberfinanzdirektionen (OFD) und die (örtlichen) Finanzämter. In Teilbereichen übernehmen die Steuerämter der Gemeinden Aufgaben der Steuerverwaltung.
Von den Bundesfinanzbehörden werden die Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Biersteuer), die Kraftfahrzeugsteuer und die sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften verwaltet (Art. 108 Abs. 1 GG).
Im Auftrag des Bundes verwalten Landesfinanzbehörden die Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, dh die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und Versicherungsteuer (Art. 108 Abs. 3 GG). Im eigenen Auftrag verwalten die Landesfinanzbehörden die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Gewerbesteuer und Grundsteuer (Art. 108 Abs. 2 GG). Von den Steuerämtern der Gemeinden werden die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus kann den Gemeinden die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern übertragen werden (Art. 108 Abs. 4 GG).
Die Aufgaben der verschiedenen Behörden sind im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) im Einzelnen geregelt.
Die Abb. 1.3 gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkmale des Finanzsystems in Deutschland.
Abb. 1.3: Grundzüge der Verteilung der Steuerkompetenzen
Steuerart | Gesetzgebung | Verwaltung | Ertragshoheit |
---|---|---|---|
Einkommensteuer | Bund | Länder | Bund Länder Gemeinden |
Körperschaftsteuer | Bund | Länder | Bund Länder |
Gewerbesteuer | BundGemeinden(Hebesatz) | LänderGemeinden | Gemeinden(Bund, Länder) |
Kirchensteuer | Länder | LänderKirchen | Kirchen |
Solidaritätszuschlag | Bund | Länder | Bund |
Erbschaft- und Schenkungsteuer | Bund | Länder | Länder |
Grundsteuer | BundLänder (Öffnungsklausel für abweichendes Landesrecht)Gemeinden(Hebesatz) | LänderGemeinden | Gemeinden |
Grunderwerbsteuer | BundGemeinden(Steuersatz) | Länder | Länder |
Energiesteuer | Bund |