Verfassungsprozessrecht. Christian Hillgruber

Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber


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       V.Der Sonderfall der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr 2a GG, § 13 Nr 6a BVerfGG

       1.Zweck und Bedeutung des Verfahrens

       2.Antragsberechtigung

       3.Antragsgegenstand

       4.Antragsgrund

       5.Prüfungsmaßstab und Prüfungsumfang

       VI.Das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 GG

       VII.Prüfungsschema für die Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr 2, 2a, Abs. 2 GG

       § 7 Das konkrete Normenkontrollverfahren (Art. 100 Abs. 1 GG)

       I.Zweck, Bedeutung und Verfahrensvarianten

       1.Hauptzweck und Nebenzweck

       2.Der mittelbar individualrechtsschützende Charakter des Verfahrens

       3.„Vorlagenflut“ und bundesverfassungsgerichtliche „Gegenstrategie“

       4.Die drei Varianten der konkreten Normenkontrolle

       II.Die Zulässigkeitsvoraussetzungen

       1.Vorlageberechtigung

       a)Zuständige Gerichte und geeignete Ausgangsverfahren

       b)Die Stellung der Prozessbeteiligten

       2.Tauglicher Vorlagegegenstand

       a)Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG

       b)Beschränkung des Prüfungsgegenstandes auf nachkonstitutionelle Gesetze

       c)Qualifiziertes und einfaches gesetzgeberisches Unterlassen

       3.Entscheidungserheblichkeit

       a)Notwendigkeit einer Entscheidungsalternative

       b)Aufklärungspflicht des vorlegenden Gerichts

       c)Vorlagepflicht in einstweiligen Rechtsschutzverfahren?

       d)Kompetenz zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit

       e)Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Vorlagebeschluss

       f)Späterer Wegfall ursprünglich gegebener Entscheidungserheblichkeit

       4.Die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Gesetzesnorm

       a)Darlegungsanforderungen

       b)Das vorrangige Gebot der verfassungskonformen Auslegung

       III.Prüfungsmaßstab

       1.Grundgesetz und (für Landesgesetze) einfaches Bundesrecht

       2.Nichtanwendung kompetenzlos gesetzten oder die Verfassungsidentität verletzenden sekundären Unionsrechts durch die Fachgerichte?

       3.Konkrete Normenkontrolle am Maßstab allgemeiner Regeln des Völkerrechts iSd Art. 25 GG?

       IV.Entscheidungsausspruch und Entscheidungswirkungen

       1.Tenorierungsvarianten

      


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