BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich


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mit Sicherheit anzunehmen, dass der fragliche Gegenstand in absehbarer Zeit entstehen wird, handelt es sich z. B. um ein Exemplar aus der laufenden Produktion des Verkäufers, so liegt ein normaler Kaufvertrag vor, bei dem lediglich die Fälligkeit der beiderseitigen Leistungspflichten hinausgeschoben ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn mit der Entstehung der Sache nicht mit Sicherheit gerechnet werden kann wie etwa bei einem Vertrag über die zukünftige Ernte auf dem Halm oder über das nächste Fohlen einer Stute. In diesem Fall wird der Vertrag idR aufschiebend bedingt sein, sodass er erst mit Entstehung der Sache wirksam wird (sog. emptio rei speratae).

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      Wieder anders steht es, wenn schon jetzt sofort und unbedingt die bloße Chance der zukünftigen Entstehung der Sache veräußert wird (sog. Hoffnungskauf oder emptio spei). Ein Beispiel ist der Kauf eines Loses vor dessen Ziehung. Ein derartiger Vertrag ist wirksam, selbst wenn die Sache später nicht entsteht, wenn sich etwa das Los in der späteren Ziehung als Niete erweist. Ist von vornherein sicher, dass die Sache nicht mehr entstehen wird, ist z. B. im Augenblick des Verkaufs das Los bereits gespielt worden und dabei ausgefallen, so ändert dies, sofern es sich nicht bei dem Vertrag in Wirklichkeit um einen Spielvertrag handelt (§ 762), nichts an der Wirksamkeit des Vertrages (§ 311a Abs. 1), sodass der Verkäufer gegebenenfalls nach § 311a Abs. 2 haftet.

      Teil I Veräußerungsverträge§ 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › IV. Kaufvertrag und Übereignung

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      Selbst im Falle des sogenannten Barkaufs, bei dem, äußerlich betrachtet, Kauf und Übereignung zusammenzufallen scheinen, muss man doch nach dem Gesagten (Rn 11) zwischen Kaufvertrag und Übereignung unterscheiden. Das wird z. B. deutlich, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache war und der Käufer, etwa weil es sich um eine gestohlene Sache handelte (§ 935 Abs. 1), auch nicht gutgläubig Eigentum an ihr erwerben konnte. Dann ist klar, dass der Verkäufer seiner hier gleichfalls bestehenden Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums (§ 433 Abs. 1 S. 1) nicht nachgekommen ist und dafür dem Käufer einstehen muss (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 311a Abs. 2).

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      Nach dem BGB ist das Verfügungsgeschäft außerdem in seiner Gültigkeit grundsätzlich von dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis unabhängig (sog. Abstraktionsprinzip). Selbst wenn der Kaufvertrag nichtig ist, kann der Käufer daher aufgrund einer wirksamen Übereignung Eigentum an der verkauften Sache erwerben; die Rückabwicklung richtet sich dann nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1; u. § 16 Rn 6 ff).

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      Anmerkungen

       [1]

      S. u. § 10 Rn 2; BGHZ 102, S. 135 (139 ff) = NJW 1988, S. 406; BGHZ 109, S. 97 (99) = NJW 1990, S. 320.

       [2]

      Dazu ausf. Sachenrecht, Rn 10 ff.

       [3]

      Sog. Kollusion, s. u. § 24 Rn 16 sowie BGH, LM Nr 4 zu § 826 (Gf) BGB = NJW 1992, S. 2152 (2153).

       [4]

      BGHZ 168, S. 220 = NJW 2006, S. 2847; BGH, LM Nr 62 zu § 705 BGB (Bl. 3R) = WM 1995, S. 1536 (1539).

       [5]

      BGHZ 16, S. 71 (76 ff) = NJW 1955, S. 337.

      Teil I Veräußerungsverträge › § 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien

      Inhaltsverzeichnis

       I. Pflichten des Verkäufers

       II. Pflichten des Käufers

       III. Nebenpflichten

       IV. Rechtskauf

      Teil I Veräußerungsverträge§ 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien › I. Pflichten des Verkäufers


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