BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
II. Anfängliche Leistungsstörungen
III. Nachträgliche Leistungsstörungen
IV. Gefahrübergang
Vasen-Fall 2:
Kunsthändler V besitzt drei wertvolle chinesische Vasen, die sein Freund K schon seit langem erwerben möchte. Anlässlich eines Besuchs bei K lässt sich V endlich überreden, dem K die drei Vasen zu verkaufen. Als er am nächsten Tag nach Hause zurückkehrt, muss er feststellen, dass sein kleiner Sohn die erste Vase bereits vor einer Woche zerbrochen hat, dass die zweite Vase gestohlen worden ist und dass seine Frau, die von ihm während seiner Abwesenheit Vertretungsmacht hatte, die dritte Vase soeben an den X verkauft und übereignet hat. K möchte wissen, welche Rechte er hinsichtlich der einzelnen Vasen hat. Lösung Rn 5, 6, 9
Glastransport-Fall 3:
V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt zwei Wagenladen Spiegelglas, die noch bei der Herstellerin X lagern. Nach den Geschäftsbedingungen des V erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers K. Auf Bitten des K betraut V den Spediteur S mit dem Transport des Glases von der X zu K. Unmittelbar nach Ankunft des Glases bei K wird es dort durch einen Brand zerstört, dessen Ursache nicht mehr aufzuklären ist. Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Wie ist die Rechtslage, wenn das Glas auf dem Transport von der Herstellerin X zu K durch einen von einem Dritten oder von dem Fahrer F des S verschuldeten Unfalls zerstört wird? Ändert sich die rechtliche Beurteilung, wenn V den Transport durch eigene Leute durchführen ließ? Lösung Rn 11, 20, 27, 28
Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › I. Überblick
I. Überblick
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Die Rechtsfolgen bei Verstößen des Verkäufers gegen seine Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen, d. h. je nach Art der Pflichtverletzung nach den §§ 275, 280, 281, 283, 284, 286 und 320 ff (o. § 2 Rn 1 ff). Entscheidend ist somit in erster Linie, ob es sich um einen Fall der anfänglichen oder der nachträglichen Unmöglichkeit oder der Leistungsverzögerung handelt und welche Partei gegebenenfalls die Leistungsstörung zu vertreten hat (s. im Einzelnen u. Rn 4 ff). Ergänzend zu berücksichtigen sind im vorliegenden Zusammenhang aus dem Kaufrecht insbesondere die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 nF, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preis- oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer vorsehen (dazu u. Rn 11 ff). Eine schematische Übersicht über die wichtigsten Fallgestaltungen findet sich im Anhang zu § 5 (s. u. § 5 Rn 57).
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Besonderheiten gelten bei Sach- und Rechtsmängeln iS der §§ 434 f, da für diese das Gesetz in den §§ 437 ff (erst) für die Zeit nach Gefahrübergang besondere Vorschriften enthält (s. schon o. § 2 Rn 2 sowie im Einzelnen u. § 5). Vor Gefahrübergang bleibt es dagegen auch insoweit bei der Geltung der allgemeinen Vorschriften im Falle einer Pflichtverletzung.
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Wieder andere Regeln sind bei der Verletzung von Nebenpflichten des Verkäufers zu beachten, wobei vor allen an die Verletzung von Instruktions- oder Warnpflichten zu denken ist (s. o. § 2 Rn 8). Für die Rechtsfolgen der Verletzung derartiger Nebenpflichten seitens des Verkäufers spielt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Rolle; die Rechte des Käufers bestimmen sich vielmehr in jedem Fall allein nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 241 Abs. 2, 276, 280, 282 und 324; s. § 2 Rn 8).
Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › II. Anfängliche Leistungsstörungen
II. Anfängliche Leistungsstörungen
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Eine anfängliche Leistungsstörung liegt vor, wenn die Leistung des Schuldners bereits im Augenblick des Vertragsabschlusses unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 bis 3 ist. Paradigma ist der Fall, dass der Verkäufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 1 dem Käufer kein Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen vermag, etwa, weil sie bereits vor Vertragsabschluss zerstört wurde. Die Rechte des Käufers bestimmen sich folglich in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und nicht etwa nach den besonderen Vorschriften über Sach- oder Rechtsmängel (§§ 435, 437).
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Aus unserem Vasen-Fall 2 gehört hierher der Verkauf der ersten Vase, da die Erfüllung eines Kaufvertrages über eine schon bei Vertragsabschluss zerstörte Spezies aus naturgesetzlichen Gründen unmöglich ist (§ 275 Abs. 1). Gleich steht der Verkauf der zweiten Vase, sofern sich der Diebstahl bereits vor Vertragsabschluss zugetragen haben sollte und der Dieb unauffindbar ist.
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Die Rechtsfolgen richten sich folglich in den genannten Fällen in erster Linie nach den §§ 275, 311a und 326, wobei heute (anders als früher) nicht mehr zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) unterschieden wird[1]. Der Vertrag bleibt vielmehr jetzt auch im Falle anfänglicher objektiver Unmöglichkeit grundsätzlich wirksam (§ 311a Abs. 1; anders § 306 aF). Der Verkäufer ist außerdem zum Schadensersatz statt der