BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich


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› § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs

      Inhaltsverzeichnis

       I. Verbrauchsgüterkauf

       II. Vorbehaltskauf

       III. Teilzahlungsgeschäft

       IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf

       V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge

       VI. Internationale Kaufverträge

       VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge

      Fall 7:

      V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt einen Kraftwagen. Der Kaufpreis soll in zehn gleichen Raten bezahlt werden. Als K mit mehreren Raten in Verzug gerät, erwirkt V gegen ihn einen Vollstreckungstitel und lässt den Pkw pfänden. Welche Rechte hat K, wenn V den Pkw in der Versteigerung selbst ersteht oder sich nach § 825 ZPO überweisen lässt? Ändert sich etwas, wenn statt des V ein Dritter den Pkw ersteigert? Lösung Rn 11, 31 f

      Fall 8:

      K hatte von dem Gebrauchtwagenhändler V ein Kraftfahrzeug gekauft und einen Teil des Kaufpreises angezahlt. Zur Finanzierung des Restes gewährte ihm die Bank B, die mit V schon lange zusammenarbeitet, ein Darlehen. K verpflichtete sich gegenüber der B zur Rückzahlung des Darlehens in zehn Raten und zur Sicherungsübereignung des Wagens. In den Geschäftsbedingungen der Bank heißt es, der Verkäufer sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe, sondern Beauftragter des Käufers; Darlehensvertrag und Kaufvertrag seien rechtlich selbstständig. Wie ist die Rechtslage, wenn V den Wagen überhaupt nicht liefern kann, wenn er den K über die bisherige Fahrleistung des Wagens getäuscht hat oder wenn der Wagen einen Mangel aufweist? Lösung Rn 32, 55 ff

      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › I. Verbrauchsgüterkauf

I. Verbrauchsgüterkauf[1]

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