BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen (§ 355 Abs. 2), vorausgesetzt, dass der Verbraucher vom Unternehmer u. a. ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde (§ 356 Abs. 3 in Verbindung mit Art 246a und 246b EGBGB). Fehlt es daran, so erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Vertrag ist in diesen Fällen zunächst gültig, verwandelt sich aber, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch macht, in ein Abwicklungsverhältnis.
4. Rücktritt, Kündigung
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Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 (ua) ein Kündigungs- und ein Rücktrittsrecht (§§ 506, 508 S. 1). § 323 Abs. 1 wird (nur) insoweit verdrängt. Zwischen beiden Rechtsbehelfen hat der Verkäufer die Wahl. Die Voraussetzungen beider Gestaltungsrechte des Verkäufers sind dieselben (s. §§ 508 S. 1 und 498), die Rechtsfolgen dagegen ganz unterschiedlich. Voraussetzungen sind ein Zahlungsverzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen (Raten) ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Vertrages von mehr als drei Jahren mit 5% des Teilzahlungspreises sowie der fruchtlose Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr 1 und 2). Keine Rücktrittsvoraussetzung ist dagegen das in S. 2 des § 498 Abs. 1 zusätzlich vorgeschriebene Gesprächsangebot des Verkäufers. Bei den Rechtsfolgen muss man unterscheiden: Während die Kündigung lediglich zur Folge hat, dass die Teilzahlungsabrede entfällt, sodass die Gegenleistung des Verbrauchers, der Kaufpreis, jetzt auf einmal insgesamt fällig wird, bewirkt der Rücktritt die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis (§ 346; Rn 27).
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Der Inhalt des Abwicklungsverhältnisses im Falle des Rücktritts richtet sich nach den §§ 346 ff. Der Verkäufer kann danach vom Käufer Nutzungsersatz verlangen (§§ 346 Abs. 1, 347), dessen Höhe sich vorrangig an der üblichen Miete für Sachen der fraglichen Art orientiert. Die Obergrenze bildet der Kaufpreis[45]; bei der Bemessung der Vergütung ist zusätzlich auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen (§ 508 S. 4). Der Verbraucher muss außerdem dem Unternehmer die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen ersetzen (§ 508 S. 3), sodass insgesamt der Rücktritt des Verkäufers den Verbraucher bei den Teilzahlungsgeschäften des § 506 ausgesprochen teuer zu stehen kommen kann.
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Nach § 508 S. 5 gilt es grundsätzlich als Ausübung des Rücktrittsrechts, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache wieder an sich genommen hat. Zum Verständnis dieser Regelung muss man sich folgendes vergegenwärtigen: Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer an sich die Wahl zwischen der Kündigung (§ 498), dem Rücktritt (§§ 498, 508), dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281) und dem Anspruch auf Ersatz des bloßen Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs. 2, 286; s. o. Rn 15, 26). Von diesen Rechtsbehelfen eröffnet ihm jedoch allein der Rücktritt in jedem Fall das Recht, vom Verbraucher Rückgabe der Sache zu verlangen (vgl die §§ 346, 449 Abs. 2, 506, 508 S. 1 und 498), weshalb das Gesetz – zum Schutz des Käufers – bei einer Wiederansichnahme der Sache durch den Verkäufer einfach unterstellt, dass er sich dann eben für den Rücktritt entschlossen hat, um zu verhindern, dass der Käufer – mangels Rücktritts des Verkäufers – zur Fortzahlung der Raten verpflichtet bleibt, obwohl er den Besitz der Sache und damit die Möglichkeit zu ihrer Nutzung verloren hat[46].
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Zur Auslösung der Rücktrittsfiktion genügt es bereits, wenn der Verkäufer vom Käufer ernstlich und endgültig die Herausgabe der Sache verlangt oder Klage auf Herausgabe erhebt[47]. Gleich steht die Herausgabe der Sache an einen Dritten auf Veranlassung des Verkäufers[48]. Sendet der Käufer die Sache dagegen aus eigenem Antrieb an den Verkäufer zurück oder gibt er einfach den Besitz an ihr auf, so liegt keine Wegnahme durch den Verkäufer vor, sodass die Rücktrittsfiktion nicht ausgelöst wird[49].
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Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn der Verkäufer oder Dritte die Zwangsvollstreckung in die Sache betreiben (s. § 811 Abs. 2 ZPO). In der Regel wird angenommen, dass zwar noch nicht die bloße Pfändung der Sache die Rücktrittsfiktion auslöst, selbst wenn der Gerichtsvollzieher dem Käufer die Sache wegnimmt (§ 809 ZPO), wohl aber ihre Verwertung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Dritter oder der Verkäufer selbst die Sache ersteht (§ 814 ZPO) oder ob sich der Verkäufer die gepfändete Sache nach § 825 ZPO zu Eigentum überweisen lässt[50].
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In unserem Fall 7 gilt folglich die Verwertung der Sache durch V als Rücktritt vom Kaufvertrag, sodass die Kaufpreisforderung, derentwegen V die Zwangsvollstreckung betreibt, erlischt (§ 346). V muss außerdem die schon empfangenen Raten bis auf die ihm gebührende Nutzungsentschädigung an K zurückzahlen (§§ 346 Abs. 1, 347, 508 S. 3). Daraus folgt, dass K jetzt wegen des nachträglichen Wegfalls der titulierten Forderung Vollstreckungsabwehrklage gegen V mit dem Antrag erheben kann, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO). Kommt die Klage zu spät, weil die Zwangsvollstreckung inzwischen beendet ist, so ändert dies doch nichts an der Verpflichtung des V zur Rückzahlung der Raten abzüglich der ihm gebührenden Nutzungsentschädigung, worauf der Erlös der Sache zu verrechnen ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2).
5. Verbundene Geschäfte
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In Fall 7 hatte der Verkäufer V die Finanzierung des Kaufvertrages selbst übernommen, während V in Fall 8 nicht über das erforderliche Kapital verfügte, um seine zahlreichen Ratengeschäfte selbst finanzieren zu können. Er hatte deshalb den K an die Bank B verwiesen, die K ein Darlehen zur Bezahlung des Kaufpreisrestes gewährte. K musste sich dagegen verpflichten, das Darlehen in Raten an die Bank zurückzuzahlen, und ihr als Sicherheit das Eigentum an der Kaufsache übertragen. Bei diesem sogenannten B-Geschäft haftet neben dem Käufer meistens auch der Verkäufer als selbstschuldnerischer Bürge oder aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung des Darlehens.
a) Begriff
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Kennzeichen des finanzierten Teilzahlungsgeschäfts, von § 358 Abs. 3 „verbundener Vertrag“ genannt, ist nach den Gesagten (o. Rn 32) die Aufteilung (oder besser: Aufspaltung) des „an sich“ einheitlichen Kaufvertrags auf zwei rechtlich selbstständige Verträge, den (sofort erfüllten) Kaufvertrag mit dem Verkäufer und den Darlehensvertrag mit der das Geschäft finanzierenden Bank. Diese Gestaltung ist für den Käufer deshalb riskant, weil er Gefahr läuft, das Darlehen aufgrund des formal selbstständigen Darlehensvertrages selbst dann an die Bank zurückzahlen zu müssen, wenn der Verkäufer nicht oder nur mangelhaft erfüllt und eine Rechtsverfolgung