BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
können (§§ 463–473). Der Vorkauf wird meistens als ein gleich in doppelter Weise aufschiebend bedingter Kauf konstruiert. Die erste Bedingung besteht in dem Abschluss eines gültigen Kaufvertrages durch den Verpflichteten mit einem Dritten, die zweite in der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten (§ 464 Abs. 1). Die Folge ist, dass sich der Verpflichtete dann möglicherweise zwei gültigen Kaufverträgen gegenübersieht (§ 464 Abs. 2), die er beide erfüllen muss, sofern er nicht bei Abschluss des ersten Kaufvertrages Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Die Vorschriften der §§ 463 bis 473 werden allgemein auf das recht häufige, aber nicht geregelte Vormietrecht entsprechend angewandt.
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V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge
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In den §§ 481 bis 487 regelt das Gesetz einige Aspekte der verschiedenen Teilzeit-Wohnrechteverträge, häufig auch Time-Sharing-Verträge genannt, sowie einer Reihe gleichstehender, z. T. noch sehr ungebräuchlicher Verträge. Es sind dies die so genannten Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt (§ 481a) sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge (§ 481b Abs. 1 und 2). Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§ 13) entgeltlich das Recht verschafft, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Gebäude mehrfach insbesondere für Urlaubszwecke zu nutzen (§ 481 Abs. 1). Bei diesen Verträgen wird es sich häufig, aber nicht notwendig und nicht immer um einen Rechtskauf handeln. Bei den Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt i. S. des § 481a hatte der Gesetzgeber dagegen in erster Linie die so genannten Reise-Rabatt-Clubs im Auge, durch die den Teilnehmern gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum der Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote vermittelt wird. Bei den Vermittlungsverträgen des § 481b Abs. 1 handelt es sich schließlich im Kern um Maklerverträge im Sinne des § 652, während Tauschsystemverträge im Sinne des § 481b Abs. 2 Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 Abs. 1 sind, deren Gegenstand die Organisation des Austauschs von Teilzeitwohnrechten ist.
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Die partielle Regelung der genannten Verträge (s. Rn 41) geht letztlich auf verschiedene Richtlinien der Europäischen Union zurück, mit denen in erster Linie ein möglichst effektiver Verbraucherschutz bezweckt wird. Dieser basiert auf drei Säulen, 1. einer umfassenden vorvertraglichen Information der Verbraucher nach Maßgabe der §§ 482 f, 2. einer ebenso umfassenden Vertragstransparenz gemäß den §§ 483 f sowie 3. einem großzügig ausgestalteten Widerrufsrecht (Rn 43).
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Alle genannten Verträge (Rn 41) unterliegen grundsätzlich der für sie jeweils geltenden gesetzlichen Regelung, d. h. je nachdem insbesondere dem Kaufrecht, dem Maklerrecht oder dem Dienstvertrags- und Auftragsrecht (§§ 433, 611, 652, 661 und 675 Abs. 1). Ergänzend gelten jedoch für sämtliche Verträge zum Schutze der Verbraucher die zusätzlichen Pflichten, die sich für den Unternehmer aus den §§ 483 bis 488 ergeben. Hervorzuheben sind folgende Punkte: Zunächst besteht eine umfassende Verpflichtung zur vorvertraglichen Information der Verbraucher im Sinne des § 311 Abs. 2, deren Inhalt in § 482 Abs. 1 iVm Art. 242 § 1 EGBGB minutiös geregelt ist. Der Vertrag bedarf außerdem der Schriftform (§ 484 Abs. 1), soweit sich nicht aus § 311b weitergehende Formerfordernisse ergeben. In die Vertragsurkunde müssen dieselben umfassenden Informationen aufgenommen werden, die bereits Gegenstand der vorvertraglichen Information der Verbraucher waren (§§ 484 Abs. 2 und 482), und zwar in der Sprache des Verbrauchers, widrigenfalls der Vertrag nichtig ist (§ 483). Die Vorschrift des § 485 in Verb. mit den §§ 356a, 357b und 360 Abs. 1 S. 3 von 2014 räumt dem Verbraucher schließlich noch ein weitgehendes Widerrufsrecht nach § 355 ein, das noch zusätzlich durch das Verbot verstärkt wird, Anzahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist zu fordern oder anzunehmen (§ 486). Wird der Vertrag durch das Darlehen einer Bank finanziert, so finden außerdem die §§ 358 und 359 über verbundene Verträge Anwendung (§ 360 Abs. 1 S. 3)[61]. Die ganze Regelung ist zu Gunsten des Verbrauchers zwingend und wird noch durch ein Umgehungsverbot abgesichert (§ 487).
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VI. Internationale Kaufverträge
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In einer globalisierten Welt werden unterschiedliche nationale Kaufrechte zunehmend als Hindernis für den internationalen Handel empfunden. Bemühungen zur Vereinheitlichung der Kaufrechte finden sich infolgedessen schon lange auch auf internationaler Ebene. Ergebnis dieser Bemühungen ist das im Jahre 1980 im Rahmen der UNO abgeschlossene Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Dieses sogenannte CISG[62] oder auch UN-Kaufrecht ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten[63] und regelt seitdem den internationalen Warenkauf im Verhältnis zwischen Deutschland und einer großen Zahl anderer Staaten, unter ihnen auch die meisten (nicht alle) Mitglieder der EU.
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Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts umfasst grundsätzlich alle internationalen Kaufverträge über Waren, d. h. über bewegliche Sachen, mit Ausnahme der reinen Konsumentenkaufverträge (Art. 1 und 2 lit a). Für die genannten Verträge enthält das Abkommen eine geschlossene Regelung der wichtigsten mit dem Abschluss und der Durchführung von Kaufverträgen zusammenhängenden Fragen. Ein Rückgriff auf das BGB kommt daneben nur in Betracht, soweit das UN-Kaufrecht Lücken enthält und nach den Regeln des IPR Raum für die Anwendung des deutschen Rechts ist (str.).
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Das UN-Kaufrecht bringt zunächst Vorschriften über den Abschluss von Kaufverträgen (Art. 14–24) und regelt sodann eingehend die Pflichten beider Parteien sowie im Anschluss daran jeweils die Rechtsbehelfe der anderen Partei bei einer Verletzung dieser Pflichten. Dabei wird nur zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen unterschieden (Art. 25; s. u. Rn 48). Den Abschluss der Regelung bilden Vorschriften über den Schadensersatzanspruch (Art. 74 ff). Aus ihnen ergibt sich, dass das Abkommen zwar nicht auf dem Verschuldensprinzip beruht (s. § 276 BGB), aber auch keine reine Garantiehaftung eingeführt hat.
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Wichtigste Pflicht des Verkäufers (Art. 31 ff) ist die Lieferung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln (Art. 35 und 41).[64] Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, so kann der Käufer vor allem Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Art. 46 ff). Voraussetzung ist jedoch, dass der Käufer den Mangel binnen einer angemessenen Frist gegenüber dem Verkäufer gerügt hat (Art. 39 und 43); sonst verliert er seine Mängelrechte. Anders jedoch bei einem Verstoß des Verkäufers gegen seine Pflicht, ihm bekannte Mängel dem Käufer zu offenbaren (Art. 40).[65]
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Der