BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
S. z. B. BGH, NJW 2014, S. 2638 Tz 9, 12, 17.
BGH, NJW 2011, S. 2880; Looschelders II Tz 327.
BGHZ 184, S. 190 (194 ff, Tz 18, 47 ff) = NJW 2010, S. 2202; BGHZ 208, 210 (214 ff Rn 15 ff, 20) = NJW 2016, 629; BGH, NJW 2010, S. 2884 Tz 28 ff; 2012, S. 523 Tz 18 ff; NJW 2015, 690 Rn 17, 21 ff; 2015, 1014 Rn 14, 16, 20 ff.
S. dazu BGHZ 93, S. 23 (27 ff) = NJW 1985, S. 794 = JuS 1985, S. 553 Nr 2; BGHZ 107, S. 156 (159) = NJW 1989, S. 2122; Looschelders II Tz 315 ff.
S. BGHZ 30, S. 120 (122 f) = NJW 1959, S. 1363; BGHZ 107, S. 156 (158) = NJW 1989, S. 2122; BGH, NJW 2012, S. 605 Tz 14 ff; Looschelders II Tz 331 ff.
Sog. Kondiktion der Kondiktion im Falle des Doppelmangels; s. dazu unten § 18 Rn 8 ff; BGHZ 174, S. 334 (345 f, Tz 38 ff) = NJW 2008, S. 845 sowie Emmerich, in: Graf v. Westphalen, VerbrKrG, § 9 Rn 160 ff m. Nachw.
Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 7 Miete
§ 7 Miete
Inhaltsverzeichnis
V. Pflichten des Vermieters
VI. Pflichten des Mieters
VIII. Sicherung des Vermieters
IX. Kauf bricht nicht Miete
X. Mieterhöhung
XI. Beendigung des Mietverhältnisses
Fall 9:
V hatte dem M vor Jahren in seinem Hause eine Wohnung vermietet, in der zuvor der X lange Zeit gewohnt hatte, ohne jemals Schönheitsreparaturen durchzuführen. In dem Formularvertrag war bestimmt, dass M die laufenden Schönheitsreparaturen nach einem dem Vertrag beigefügten Fristenplan durchzuführen hat und dass er sich bei Auszug vor Fälligkeit der einzelnen Schönheitsreparaturen anteilig an den Kosten der zukünftig erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen beteiligen muss. Einige Jahre später zog M wieder aus, ohne die nach dem Fristenplan inzwischen fällig gewordenen Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben. V verlangt deshalb jetzt Schadensersatz in Höhe von € 10 000,–, die nach dem Gutachten eines Sachverständigen zur Renovierung der Wohnung erforderlich sind. Mit Recht? Wie ist die Rechtslage, wenn M schon kurze Zeit nach Vertragsabschluss wieder ausgezogen ist? Lösung Rn 91 f
Fall 10:
Frau M hatte 1999 schriftlich von V in dessen Haus einen Laden und eine Wohnung gemietet. 2001 veräußerte V sein Haus an den W. Noch aus der Zeit vor 1999 befand sich in den von der M gemieteten Ladenräumen eine unverschlossene Rauchrohröffnung. Aus ihr ausströmende heiße Gase verursachten 2003 einen Brand, bei dem die Schwester der M, die in dem Laden angestellte S, verletzt und ein Teil des Lagers der M zerstört wurden. Außerdem verbrannten in dem Lager der M Sachen, die ihr ihre Schwester S zum Betrieb des Geschäfts zur Verfügung gestellt hatte. M und S verlangen Schadensersatz von W. Lösung Rn 43, 52, 61
Literatur:
Emmerich, Miete, in: Staudinger-Eckpfeiler des Zivilrechts , 6. Aufl., 2018, Rn O 1 ff (S. 949 ff); Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. (2013); V. Emmerich/J. Emmerich/Rolfs, Staudinger, BGB – Mietrecht 1 und 2, 2018.
Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 7 Miete › I. Begriff und Abgrenzung
I. Begriff und Abgrenzung
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Im Anschluss an die Schenkung regelt das BGB in den §§ 535–609 die Gebrauchsüberlassungsverträge, wobei es im Einzelnen zwischen der Miete (§§ 535–580a), der allgemeinen Pacht (§§ 581–584b), der Landpacht (§§ 585–597), der Leihe (§§ 598–606) und dem Sachdarlehen (§§ 607–609) unterscheidet. Die übrigen Darlehensverträge haben dagegen jetzt als neuer dritter Titel ihren Platz zwischen den Teilzeit-Wohnrechteverträgen und der Schenkung in den §§ 488–515 gefunden. Dies ändert indessen nichts an der sachlichen Zugehörigkeit auch der Darlehensverträge in all ihren Erscheinungsformen zu den Gebrauchsüberlassungsverträgen, sodass sie in diesem Buch weiter im Zusammenhang mit den Gebrauchsüberlassungsverträgen (kurz) behandelt werden sollen (s. u. § 8 Rn 18 ff). Von den Veräußerungsverträgen unterscheiden sich die Gebrauchsüberlassungsverträge vor allem dadurch, dass sie nicht auf die endgültige Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere, sondern auf die bloße vorübergehende, d. h. zeitlich begrenzte Überlassung des Gebrauchs eines Gegenstandes an eine andere Person gerichtet sind (s. schon o. § 1 Rn 3). Im Übrigen muss man unterscheiden:
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Verträge, die die unentgeltliche vorübergehende Nutzung von Sachen und Rechten zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich Leihe (s. § 598), nicht etwa Schenkung, weil die Schenkung zu den Veräußerungsverträgen gehört (s. o. §