BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich


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dar, so dass der Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Mängeln während des Laufs des Vertrags auch nicht verjähren kann.[17]

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      Wenn eine Wohnung mit Heizung vermietet wird, gehört die ordnungsgemäße Beheizung der Räume gleichfalls zu dem dem Mieter vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter muss folglich heizen, sobald die Zimmertemperatur unter 18 bis 20 Grad absinkt; so genannte Heizperioden sind dem deutschen Recht fremd. Dadurch entstehen freilich Kosten, und zwar dank der weisen Energiepolitik der Bundesregierung immer mehr Kosten, so dass die Verteilung der Betriebskosten einschließlich eben der Heizungskosten zu einem der umstrittensten Themen des heutigen Mietrechts geworden ist.

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5. Untermiete

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