BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich


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leicht brennbarer Stoffe oder illegaler Betäubungsmittel in der Wohnung verstößt (s. §§ 538, 541).[45] Dazu gehören u. a. die Reinigung und Lüftung der gemieteten Räume. Unterlässt er eine ausreichende Lüftung, etwa um Heizkosten zu sparen, so kann er wegen der dadurch verursachten Feuchtigkeitsschäden nicht nur nicht nach § 536 mindern (§ 326 Abs. 2), sondern macht sich im Gegenteil selbst schadensersatzpflichtig (§§ 276, 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 538).

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      Verstößt der Mieter gegen die genannten Pflichten, so kann der Vermieter nach Abmahnung Unterlassung verlangen (§ 541) oder fristlos kündigen, sofern seine Rechte durch das Verhalten des Mieters erheblich verletzt werden (§ 543 Abs. 2 Nr 2; s. u. Rn 83). Bei Verschulden des Mieters kann er außerdem Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1), wobei sich der Mieter ein Verschulden seiner Angehörigen und Angestellten sowie des Untermieters zurechnen lassen muss (§§ 278, 540 Abs. 2).

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      Den Mieter trifft anders als den Käufer (s. § 433 Abs. 2) keine Abnahme- oder Gebrauchspflicht. Er ist zum vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet (s. § 537). Abweichende Vereinbarungen sind zwar möglich, kommen aber nur bei der Geschäftsraummiete, etwa im Rahmen von Einkaufszentren vor, nicht dagegen bei der Wohnraummiete.

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      Die Duldungspflicht des Mieters setzt die rechtzeitige und vollständige Ankündigung der geplanten Maßnahmen durch den Vermieter voraus (§ 555c). Vor solcher Mitteilung wird die Duldungspflicht des Mieters nicht fällig. Aufgrund der Mitteilung erlangt der Mieter ein besonderes Kündigungsrecht (§ 555e). Außerdem muss der Vermieter etwaige Aufwendungen infolge der Maßnahmen wie z. B. Umzugs-, Reinigungs- und Reparaturkosten ersetzen (§ 555d Abs. 6 iVm § 555a Abs. 3). Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter seinerseits (allein) bei der Wohnraummiete die Miete im Rahmen des § 559 idF von 2013 erhöhen (s. u. Rn 73 f).

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