BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich


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83); anders kann es sich nur im Einzelfall bei der Wohnraummiete verhalten, sofern der Mieter nach § 553 (s. Rn 25) einen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat, weil in solchem Fall in der nur formell unerlaubten Untervermietung, jedenfalls im Regelfall, keine erhebliche Verletzung der Vermieterrechte im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 gesehen werden kann[34].

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      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › VI. Pflichten des Mieters

VI. Pflichten des Mieters

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      Hauptleistungspflicht des Mieters ist die Bezahlung der Miete (§ 535 Abs. 2). Die Miete wird idR in Geld bestehen; notwendig ist dies indessen nicht. Auch Dienstleistungen kommen z. B. als Gegenleistung des Mieters in Betracht; ein Beispiel ist der so genannte Hausmeistervertrag.

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