BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich


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82–84) ist der Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben anzugeben, um dem Mieter eine Überprüfung der fristlosen Kündigung des Vermieters zu ermöglichen (§§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4). Die Anforderungen, die sich hieraus an die Begründungspflicht zumal des Vermieters bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters ergeben (§§ 543 Abs. 3 Nr 2, 569 Abs. 3), sind gering; es genügt grundsätzlich, dass der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund benennt und zugleich den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.[123]

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      Die wichtigste Rechtsfolge der Vertragsbeendigung ist die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der gemieteten Sache (§ 546 Abs. 1). Dies bedeutet, dass der Mieter sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter wieder den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschaffen muss (s. o. Rn 16). Der Mieter hat seine Rückgabepflicht so lange nicht erfüllt, wie er die Mietsache dem Vermieter ganz oder teilweise vorenthält, indem er etwa ihm gehörige Sachen in den gemieteten Räumen zurücklässt oder Einrichtungen, mit denen er die gemietete Sache versehen hat, nicht beseitigt (zu den Rechtsfolgen s. u. Rn 87).

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      Wenn der Mieter den bisherigen Mietgebrauch trotz der Beendigung des Mietverhältnisses unverändert fortsetzt, ohne dass der Vermieter auf sofortiger Räumung besteht, könnte es zu einem längeren vertragslosen Zustand kommen. Um dies zu verhindern, fingiert in diesem Fall § 545 die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen widerspricht. Der Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit der Kündigung verbunden werden kann.

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      Lösungsskizze zu Fall 9

      1. Ansprüche des Vermieters V bei einem Auszug des Mieters M erst nach mehreren Jahren

      2. Rechtslage bei Auszug des Mieters schon kurz nach Vertragsschluss

      Die Rechtsprechung billigte früher auch Quoten- oder Abgeltungsklauseln in Formularverträgen selbst bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung, sofern nur die Renovierungsfristen erst mit Übergabe der Wohnung zu laufen beginnen. Diese Rechtsprechung war indessen schon immer unhaltbar und ist jetzt wohl auch vom BGH (zu Recht) aufgegeben worden.

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, S. 1149.

       [2]

      BVerfGE 89, S. 1 (5 ff) = NJW 1993, S. 2035; BVerfG, NJW 2011, S. 1723 Tz 29; BGHZ 165, S. 75 (79) = NJW 2006, S. 220 Tz 12; BGHZ 179, S. 289 (293 f, Tz 14) = NJW 2009, S. 1200; BGHZ 202, 39 (52 Rn 36) = NJW 2014, 2864; zur Kritik s. Emmerich, in: Festschrift f. Gitter, 1995, S. 241; ders., in: Festschrift f. Mestmäcker, 1996, S. 989.

       [3]

      BGHZ 94, S. 11 (14 ff) = NJW 1985, S. 1772 = JuS 1985, S. 642 Nr 4; BGHZ 135, S. 269 (272) = NJW 1997, S. 1845; BGHZ 202, 39 (50 Rn 28 f) = NJW 2014, S. 2864 = JuS 2014, S. 1034.

       [4]

      BGH (vorige Fn); BGHZ 133, S. 142 (147) = NJW 1996, S. 2862; BGH, NJW 2008, S. 3361 Tz 11.

       [5]

      Grdl BGHZ 202, 39 (53, 56 ff) = NJW 2014, S. 2864 Tz 34 ff = JuS 2014, S. 1034.

       [6]

      Zur Nichtigkeit


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