Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz
Auf die einzelnen Beschränkungen und Ausnahmen soll an späterer Stelle noch vertieft eingegangen werden. Hier soll lediglich eine kurze Übersicht erfolgen.
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Die Drittstaatenklausel in Abs. 2 S. 1 erklärt zunächst alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union für als grundsätzlich sicher. Darüber hinaus ermöglicht Abs. 2 S. 2 die Schaffung einer Liste ebenfalls sicherer Drittstaaten. Ähnlich verhält es sich mit der Herkunftsstaatklausel in Abs. 3 S. 1. Auf Grund dieser kann der Bundesgesetzgeber Drittstaaten zu sicheren Herkunftsländern erklären. Diese Regelungen stellen jedoch keinen Einschränkungsvorbehalt dar, sondern dienen lediglich der Begrenzung des Schutzbereichs bzw. des Verfahrens und sind demnach nicht mehr als verfassungsunmittelbare Beschränkungen.[3]
JURIQ-Klausurtipp
Demnach unterliegt das Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG, wie zuvor auch jenes aus Art. 16 Abs. 2 S. 2 a.F. GG, keinen der Norm immanenten Gesetzesvorbehalten. Allerdings ist das Asylrecht damit nicht vorbehaltlos gewährt. Vielmehr ist möglicherweise kollidierendes Verfassungsrecht zu beachten und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine entsprechende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
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Sollten Sie mit den Begrifflichkeiten nicht mehr vertraut sein, so empfiehlt es sich, die Dogmatik im Skript „Grundrechte“ zu wiederholen.
Das Asylgrundrecht ist damit aber nicht schrankenlos gewährt. Es sind auch bei Art. 16a Abs. 1 GG verfassungsimmanente Schranken zu beachten. Auf Grund der Entstehungsgeschichte der Norm, als Reaktion auf die Verletzung menschenrechtlicher Standards, soll Art. 16a Abs. 1 GG es den Betroffenen ermöglichen, sich einer entsprechenden Behandlung durch Flucht zu entziehen. Demnach vermittelt Art. 16a Abs. 1 GG eine Mindestgarantie in Bezug auf die Menschenwürde.[4] Dies ist im Rahmen einer Abwägungsentscheidung besonders zu berücksichtigen, sodass gerade bei der Prüfung des Art. 16a Abs. 1 GG die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG eine wichtige Schranke spielt.
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Stuft man Art. 16a Abs. 1 GG als ein Leistungsrecht ein (vgl. Rn. 47), so ergibt sich bei der Suche nach Beschränkungen auch die Frage, ob die Inanspruchnahme des Asyls unter einem Kapazitätsvorbehalt steht. Dieser Vorbehalt entspringt letztlich der Überlegung, dass Ansprüche generell unter dem Vorbehalt des Möglichen stünden.[5] Problematisch ist insofern jedoch, ob dieser Gedanke auf das Asylgrundrecht übertragbar ist. Es geht letztlich insbesondere um menschenrechtliche Aspekte, die hier einer strikten Grenze entgegenstehen. Allerdings kann auch keine Hilfe über ein solches Maß hinaus gewährleistet werden, bei dem es zu einer grundsätzlichen Notsituation in der deutschen Bevölkerung kommt.
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Es handelt sich um ein Problem, welches bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt im Rahmen der Abwägungsentscheidung in der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu berücksichtigen ist. Dabei steht der Kapazitätsvorbehalt in einem engen Spannungsverhältnis mit den im Einzelfall relevanten Aspekten der Menschenwürde.
4. Verhältnis zum GEAS
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Das nationale Asylrecht wird trotz des großen Einflusses durch das europäische Asylrechtsregime (GEAS) und dessen nationale Ausformungen nicht gänzlich überlagert und verliert in Folge dessen auch nicht seine praktische Relevanz. So erscheint der Art. 16a Abs. 1 GG in der heutigen Asylrechtspolitik nur eine untergeordnete Rolle zu spielen, ist aber doch Dreh- und Angelpunkt, wenn es um die Gewährung von Asyl in Deutschland geht. Nicht zuletzt kommt dieser Norm auch die verfassungsprozessrechtliche Funktion zu, den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Asylrechts zu ermöglichen.
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Dennoch ist festzustellen, dass in der Praxis die einfachgesetzlichen nationalen Regelungen sowie das GEAS zusammen mit einigen völkerrechtlichen Bestimmungen, wie der GFK, das Asylrechtsregime auf nationaler Ebene dominieren. Dies nicht zuletzt, da insbesondere auf Grund der GEAS die Anerkennung eines Verfolgten als Flüchtling in § 3 AsylG und die Gewährung subsidiären Schutzes in § 4 AsylG aufgenommen wurden. Darüber hinaus ist der Verfolgungsbegriff, den Art. 16a Abs. 1 GG voraussetzt, dem Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 GFK inhaltlich sehr ähnlich. Zudem erfolgt wegen § 2 Abs. 1 und 3 AsylG auf Rechtsfolgenseite eine faktische Gleichstellung von Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG und Flüchtlingen i.S.d. der GFK. Darauf wird später noch näher einzugehen sein.
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Nichtsdestotrotz ist Art. 16a Abs. 1 GG noch immer relevant. Im nationalen Asylrecht ist diese Norm quasi der Ausgangspunkt des deutschen Asylrechts überhaupt. Zudem steht einer parallelen Anwendung der GEAS und des Asylgrundrechts nichts im Wege. Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz BAMF) wird grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach beiden Rechtssystemen geprüft. Zudem ist Art. 16a Abs. 1 GG auch dort von Bedeutung, wo der Gewährleistungsumfang auf Grund anderer Rechtsnormen hinter dem des Asylgrundrechts zurückbleibt.
5. Verhältnis zum Völkerrecht
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Der Art. 16a Abs. 5 GG regelt das Verhältnis des Asylgrundrechts zu völkerrechtlichen Regelungen. Dabei stellt die Norm einen Völkerrechtsvorbehalt unabhängig davon auf, ob zwischen EU-Mitgliedsstaaten, unter Beteiligung eines solchen oder mit Drittstaaten in multilateralen oder bilateralen Verträgen Regelungen existieren. Es handelt sich demnach um eine Öffnungsklausel. Dies insofern, als dass völkervertragliche Zuständigkeiten Vorrang genießen und Entscheidungen von Abkommen-Staaten auch im nationalen Recht zu berücksichtigen sind.
Die Norm entfaltet allerdings nur geringe praktische Relevanz. Insbesondere das europäische Gemeinschaftsrecht findet bereits über die allgemeinen Grundsätze sowie den Art. 23 GG Anwendung. Als besonderer Regelungsgehalt bleibt für Art. 16a Abs. 1 GG somit noch die Vorgabe, dass die Einhaltung der GFK in den Abkommen-Staaten grundsätzlich sichergestellt sein muss.
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Anzumerken ist noch, dass der Art. 16a Abs. 5 GG einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt darstellt, der an völkerrechtliches Handeln anknüpft. Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Grundrechte auf Grund von internationalen Vereinbarungen eingeschränkt werden. Allerdings ist zu beachten, dass über Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG zur innerstaatlichen Wirksamkeit internationaler Vereinbarungen ein Zustimmungsgesetz des Bundestages nötig ist, sodass sich die internationale Regelung in der Regel im nationalen Recht manifestiert.
6. Gewährleistungsumfang
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Auf der Rechtsfolgenseite ist allgemein zu unterscheiden zwischen primären und sekundären Rechtsfolgen. Als primäre Rechtsfolge ergibt sich entweder die Erteilung einer Asylberechtigung und damit verbunden eines Aufenthaltstitels oder aber die Versagung eines solchen Titels. Als sekundäre Rechtsfolgen