Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz

Aufenthalts- und Asylrecht - Kyrill-Alexander Schwarz


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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BVerfGE 6, 309 (363).

       [2]

      BVerfGE 23,288 (317); 96, 68 (86); vgl. insgesamt zu diesem Thema: Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 020/16.

      3. Teil Das materielle Asylrecht › B. Asylrecht für politisch Verfolgte

      3. Teil Das materielle AsylrechtB. Asylrecht für politisch Verfolgte › I. Allgemeines

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      Das Asylgrundrecht gewährt seinem Wortlaut nach Asyl für politisch Verfolgte. Entsprechend der Gesetzeshierarchie und der bereits angesprochenen Systematik des nationalen Asylrechts (Rn. 41) wird zunächst das Asylgrundrecht näher untersucht, bevor wir uns anschließend auch der internationalen Schutzgewährung bestehend aus dem Asylrecht von Flüchtlingen (Rn. 95 ff.) und dem subsidiären Schutz (Rn. 128 ff.) widmen. Bevor wir uns aber mit den materiell-rechtlichen Einzelheiten des Asylrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG befassen, soll auf die rechtlichen Grundlagen dieses Artikels sowie seiner Einordnung in das nationale und das internationale Asylrechtsregime näher eingegangen werden.

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      Das Asylgrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG ist, wie die anderen Grundrechte auch, ein subjektiv-öffentliches Recht. Ein Betroffener im Anwendungsbereich des Grundgesetzes kann sich also gegenüber dem Staat auf die Gewährleistungen der Norm stützen. Zu diesem Ergebnis muss man bereits auf Grund der Auslegung des Wortlautes der Norm gelangen. So spricht Art. 16a Abs. 1 GG davon, dass der Betroffene Asyl „genießt“.

      Beispiel

      Demnach kann sich jede Person, die sich auf dem Territorium der Bundesrepublik aufhält oder an den deutschen Grenzen einreisen möchte, vor staatlichen Stellen auf sein Asylrecht berufen. Ob dieses dann auch einschlägig ist, gilt es in der Folge zu prüfen.

      Mit Blick auf die historische Entwicklung des Asylrechts, nicht nur in Deutschland, ist dies keine Selbstverständlichkeit. Insbesondere im Streit um den Asylkompromiss in den Neunziger Jahren hat man sich aber bewusst für eine Fortgeltung des Art. 16a Abs. 1 GG im Sinne einer subjektiv-öffentlichen Regelung entschieden. Dafür wurden aber, wie wir noch sehen werden, die Voraussetzungen der Asylgewährung deutlich verschärft.

      Hinweis

      Die Transformation des Art. 16 Abs. 2 GG a.F. in den Art. 16a Abs. 1 GG im Wege des Asylkompromisses hat inhaltlich keine nennenswerten Veränderungen gebracht, sodass insbesondere die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 GG a.F. auch auf den Art. 16a Abs. 1 GG weitestgehend anwendbar bleibt.

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      Für die Einordnung als Leistungsrecht spricht aus verfahrensrechtlicher Sicht, dass die Ausstellung eines Aufenthaltstitels eine Leistung des Staates darstellt. Unter den Voraussetzungen des Art. 16a GG und den mit ihm verbundenen einfachen Gesetzen hätte der Ausländer demnach einen Anspruch auf Ausstellung des Aufenthaltstitels. Dagegen kann man jedoch den Wortlaut des Art. 16a Abs. 1 GG anführen, der davon spricht, dass politisch Verfolgte Asylrecht „genießen“. Ob der Ausländer asylberechtigt ist, ist zwar zunächst zu prüfen, aber dazu muss ihm die Möglichkeit der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG zunächst einmal eingeräumt werden. Daraus würde zwar ebenfalls folgen, dass das Asyl erst auf Grund einer Leistung des Staates gewährt wird. Allerdings erfolgt die Erteilung der Asylberechtigung letztlich auf Grund von Merkmalen, die bereits bei Antragstellung vorliegen. Man könnte daher von einer nur deklaratorischen Entscheidung ausgehen oder aber hierin eine Vorwirkung der Entscheidung sehen. Letztlich ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der Staat mit negativen Asylentscheidungen in das Recht auf Asylgewährung des Betroffenen eingreift (subjektiv-öffentlicher Charakter der Norm). Entsprechend muss der Betroffene die Möglichkeit erhalten, diese Eingriffe abzuwehren. Hier stellt sich, dem Wortlaut des Art. 16a Abs. 1 GG nach, die Norm schützend vor den Betroffenen. Aus diesen Erwägungen folgert die wohl herrschende Meinung, dass es sich bei Art. 16a Abs. 1 GG um ein Abwehrrecht handeln muss.

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      Das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 GG scheint auf den ersten Blick nicht schrankenlos gewährt zu sein. Seit der Übertragung des Art. 16 Abs. 2 S. 2 a.F. GG in Art. 16a Abs. 2 GG und der Erweiterung um die Absätze 2 bis 4 wird das Asylrecht nur noch unter besonderen Einschränkungen


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