Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz

Aufenthalts- und Asylrecht - Kyrill-Alexander Schwarz


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      Lesen Sie die §§ 3 ff. StAG, um die Systematik des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft nachzuvollziehen.

      Der Status des deutschen Staatsbürgers ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die er verleiht, der umfassendste staatsrechtliche Status. Wie bereits oben erwähnt, ist nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit regelt § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

      Beispiel

      So wird die deutsche Staatsbürgerschaft beispielsweise durch Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG erworben. Allerdings grundsätzlich nur dann, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. § 4 Abs. 1 StAG. Darüber hinaus kann die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG auch durch eine Einbürgerung erworben werden. Die Voraussetzungen der Einbürgerung sind in den §§ 8 bis 16 StAG erläutert. Unter den gesteigerten Voraussetzungen des § 10 StAG (unter anderem dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt über einen Zeitraum von acht Jahren) steht dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit zu. Zu dieser Kategorie können, wie wir noch sehen werden, unter anderem die Ausländer mit anerkannter Asylberechtigung oder zuerkannter Flüchtlingseigenschaft zählen.

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      Ein weiterer, insbesondere europarechtlich relevanter Status, ist der des EU-Ausländers. Hierbei handelt es sich um Personen, die Unionsbürger i.S.d. Art. 20 Abs. 1 AEUV und nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich im deutschen Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

      Beispiel

      Ein spanischer Staatsangehöriger ist zwar aus deutscher Sicht ein Ausländer. Allerdings ist er als spanischer Staatsangehöriger ein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 AEUV. Als solcher ist er vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgenommen. Seine Rechte und Pflichten in Bezug auf seine Freizügigkeit in Deutschland richten sich stattdessen nach dem FreizügG/EU.

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      Sofern eine Person weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch eine Unionsbürgerschaft innehat, könnte sie den Status eines Drittstaats-Ausländers besitzen. Dies ist bei Personen der Fall, die, ohne Deutsche oder Unionsbürger zu sein, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Zu dieser Gruppe gehören somit alle Personen, die von außerhalb der EU nach Deutschland einreisen. Ihre Rechte werden im Wesentlichen durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt.

      Beispiel

      Die im Rahmen der Flüchtlingskrise seit 2015 nach Deutschland eingereisten Ausländer sind in der Regel solche Drittstaats-Ausländer, sofern sie nicht staatenlos sind (dazu gleich).

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      Letztlich kann aber auch der Fall vorliegen, dass eine Person keine Staatsangehörigkeit besitzt, also staatenlos ist. Ihre Rechte bestimmen sich in Deutschland im Wesentlichen nach dem Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜK) und dem AufenthG.

      Hinweis

      Zu beachten ist, dass eine Staatenlosigkeit nach dem AufenthG gerade nicht vorliegen muss. Das AufenthG knüpft seine Anwendbarkeit lediglich an die Herkunft von außerhalb Deutschlands bzw. der EU an.

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      Wir sehen also, dass es verschiedene statusrechtliche Status gibt, die im Wesentlichen an eine Staatszugehörigkeit anknüpfen. Zwischen dem Status des deutschen Staatsbürgers und dem des Unionsbürgers existieren auf Grund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes keine wesentlichen Unterschiede. Zudem sind Unionsbürger vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich ausgenommen. Für das Aufenthalts- und Asylrecht beachtenswert sind somit vor allem die Status des Staatenlosen und des Drittstaat-Ausländers.

      Anmerkungen

       [1]

      Tiedemann S. 15.

       [2]

      Ausführlich zu allen verschiedenen Status: Tiedemann S. 15 ff.

      2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt

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      Nach § 1 Abs. 1 AufenthG soll das Aufenthaltsgesetz den Zuzug von Ausländern rechtlich überhaupt erst ermöglichen und darüber hinaus steuern und begrenzen. Mit den einzelnen Instrumenten, die das Gesetz hierfür zur Verfügung stellt, werden wir uns später noch vertiefend beschäftigen. Hier wollen wir uns zunächst einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen, auf die unter anderem das Asylrecht aufbaut, mit dem wir uns später ausführlich beschäftigen werden.

      2. Teil Das allgemeine AusländerrechtB. Einreise und Aufenthalt › I. Die Einreise

I. Die Einreise

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      Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Gefühl für die Regelungssystematik zu erhalten.

      In erster Linie normiert § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine allgemeine Passpflicht für Ausländer. Demnach darf ein Ausländer in das Bundesgebiet nur dann einreisen (und sich dort aufhalten), wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Dieses Erfordernis dient vor allem der Identifizierung und Registrierung des Ausländers. Darüber hinaus legt § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG fest, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt zusätzlich zum Pass oder Passersatz eines Aufenthaltstitels bedürfen. Ein solcher Titel stellt die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt des Ausländers dar und regelt zugleich die Dauer und die jeweiligen, dem Titel entsprechenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Hiervon macht § 4 Abs. 1 S. 1 a.E. AufenthG allerdings Ausnahmen. Nämlich dann, wenn auf Grund des Rechts der Europäischen Union, einer Rechtsverordnung oder des Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Besteht kein solches Aufenthaltsrecht, so muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Auf die in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten verschiedenen Aufenthaltstitel werden wir im nächsten Kapitel näher eingehen

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      Hinweis

      Zu beachten ist auch hier wieder die genaue Terminologie. Ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG sind nicht das gleiche. Letztere stellt nur einen befristeten Aufenthaltstitel dar (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG). An späterer Stelle werden wir diese Unterscheidung noch vertiefen.

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      Das Aufenthaltsgesetz geht dem Grunde nach davon aus, dass der Ausländer einen


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