Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke
BT-Drucks. 16/10493, 16.
Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 7; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 332.
Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 29, 305. Wie hier Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 444, der in Rn. 435, 443 allerdings die Merkmale „öffentlich-rechtlich“ und „hoheitlich“ gleichsetzt (dazu wiederum siehe Rn. 46).
Nach VGH Mannheim DVBl. 2010, 196. Siehe auch die Beispiele in Rn. 29 und Rn. 52. Zum hier nicht gegebenen Fall der Beleihung (Rn. 51) vgl. Kahl Jura 2001, 505 (507).
Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 5.
Mayer Deutsches Verwaltungsrecht Band I 3. Auflage 1921 (Nachdruck 1969) S. 98 bemühte insoweit die Konstruktion des „Verwaltungsakts auf Unterwerfung“.
Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 435, 443; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 9 Rn. 12.
Ebenso Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 324.
Nach BVerwGE 66, 218. Zum Merkmal „Regelung“ siehe Rn. 61 und zum Merkmal „öffentlich-rechtlich“ siehe Wolff in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 35 VwVfG Rn. 39: „Die Aufrechnung ist zutreffender Ansicht nach dann öffentlich-rechtlich, wenn eine der beiden Forderungen öffentlich-rechtlich ist“. Zu einem impliziten Aufrechnungsverbot siehe OVG Lüneburg BeckRS 2015, 40713.
Vgl. auch BVerfGE 10, 20 (48).
Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 1 Rn. 237. Vgl. auch Rn. 49 a.E.
Zum verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff s.u. Rn. 49.
Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 18.
Bickenbach JA 2015, 481 (487) m.w.N. Siehe ferner die in BVerwG NVwZ 2003, 995 genannten plakativen Beispiele des Hauptmanns von Köpenick und des Maut erhebenden Bergbauern. Zur Abgrenzung zum nichtigen Verwaltungsakt siehe Rn. 270.
Zum Ganzen: BVerwG NVwZ 2012, 506 (507).
Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 234 f.
Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 287 f.
Zum gesamten Folgenden siehe Burgi in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht §§ 7 ff.; Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 175 ff.; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 6; Groß Jura 2016, 1026 ff.; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 204 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht §§ 21 ff.; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 114 ff.; Stelkens Jura 2016, 1013 ff. und 1260 ff.
Zum Staatsbegriff siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 1 f. m.w.N.
Näher zum Ganzen im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 283 ff.
Nimmt ein Organ (z.B. der Landrat) neben den Aufgaben „seines“ Verwaltungsträgers (als Kommunalorgan, § 42 KrO NRW) auch Aufgaben eines „anderen“ Verwaltungsträgers wahr (als untere staatliche Verwaltungsbehörde, § 59 KrO NRW bzw. als [staatliche] Kreispolizeibehörde, § 2 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW), so liegt ein Fall der Organleihe vor. Diese ist zu unterscheiden von der Wahrnehmung einer Aufgabe als Auftragsangelegenheit (vgl. Rn. 73).
Siehe das Schaubild in Rn. 53 und bei Wallerath Allgemeines Verwaltungsrecht S. 612 f. sowie ferner Collin/Fügemann JuS 2005, 695 (696).
Zum mehrstufigen Aufbau der Staatsverwaltung des Bundes – oberste Bundesbehörden (z.B. Bundesministerium des Inneren), Bundesoberbehörden (z.B. Bundesverwaltungsamt), Bundesmittelbehörden (z.B. Wehrbereichsverwaltung) und untere Bundesbehörden (z.B. Hauptzollamt) – siehe von Lewinski JA 2006, 517. Zur Verwaltungsorganisation auf Landesebene siehe etwa §§ 2 ff. LOG NRW.
Diese können u.U. auch nur teilrechtsfähig sein, d.h. nicht den Status von vollrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben, aber doch zumindest – wie z.B. die Fakultäten/Fachbereiche einer Universität – zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben berufen und insoweit mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sein.
Zur a.A. siehe die Nachweise bei Kemmler JA 2015, 328 (329).