Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus


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knüpfen könne, die verkaufte Sache wegen unerheblicher Mängel nicht mehr zurücknehmen zu müssen und die Nacherfüllung allenfalls um den Preis einer Minderung (§ 441 Abs. 1 S. 2!) oder eines „kleinen“ Schadensersatzes statt der Leistung verweigern zu können.

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      Ein der Erfüllung entgegenstehendes Leistungshindernis i.S.d. § 275 kann auch nach Vertragsschluss eintreten. Hier sind alle Varianten denkbar, die wir bereits bei der anfänglichen Unmöglichkeit vorgestellt haben (s.o. Rn. 56 ff.) mit dem Unterschied, dass die zur Unmöglichkeit führenden Umstände erst nachträglich eingetreten sind – also etwa Untergang oder Verlust der verkauften Sache bzw. der ganzen Gattung nach Vertragsschluss.

      Hinweis

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      Beispiel 1

      Der verkaufte Gebrauchtwagen wird nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe gestohlen oder vollständig zerstört = § 275 Abs. 1.

      Beispiel 2

      Der verkaufte Gebrauchtwagen wird vor Übergabe infolge eines vom Verkäufer nicht verschuldeten Brandes derart beschädigt, dass er nur noch mit einem Vielfachen des Verkehrswertes repariert werden könnte („wirtschaftlicher Totalschaden“). V lehnt deshalb eine Lieferung in repariertem Zustand ab = § 275 Abs. 2.

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      Der Verkäufer einer Gattungs- oder Vorratsschuld wird von seiner Leistungspflicht nur dann gem. § 275 Abs. 1 frei, wenn die gesamte Gattung bzw. der Vorrat untergegangen ist und er keine Möglichkeit mehr hat, sich den Leistungsgegenstand zu beschaffen.

      Der Untergang bzw. die Verschlechterung einer einzelnen Sache kann jedoch auch bei der Gattungs- bzw. Vorratsschuld zur Leistungsbefreiung führen, und zwar dann, wenn sich die Schuld zuvor auf das zerstörte Stück konkretisiert hatte.

      Wiederholen Sie bitte an dieser Stelle die Abgrenzung der Hol-, Bring- und Schickschuld.

      Beispiel

      K kauft bei V anhand eines Kataloges einen Fernseher, den der V dem K schicken soll. V sondert ein ordnungsgemäß verpacktes Stück aus seinem Lager aus und gibt es beim Frachtführer F zum Versand an K auf. Unterwegs wird das Gerät aufgrund eines Unfalls zerstört. Hier hatte V das bei einer Schickschuld seinerseits zur Leistung Erforderliche getan und seine ursprüngliche Gattungsschuld auf das konkret zum Versand gebrachte Stück beschränkt. Mit Verlust der Sache ist V von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 frei geworden.

      Hinweis

      An den allgemeinen Grundsätzen zur Leistungsgefahr ändert sich auch im Verbrauchsgüterkauf nichts, da § 475 Abs. 2 nur die Preisgefahr regelt (siehe dazu Rn. 113 ff.) und für die Leistungsgefahr keine abweichenden Sonderregeln vorsieht.

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      Hinweis

      Beachte daher: § 300 Abs. 2 kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Gattungsschuld noch eine Gattungsschuld ist, also noch keine Konkretisierung eingetreten ist und dennoch bereits Annahmeverzug des Käufers vorliegt!

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      Beispiel

      K kauft bei V einen Fernseher, den V dem K eine Woche später schicken soll. Bereits zwei Tage nach Vertragsschluss bereut K das Geschäft und teilt dem V per Fax mit, er wünsche das Geschäft unter keinen Umständen. V hatte bereits ein Gerät der verkauften Art aus seinem Lager geholt und versandfertig gemacht. Vorsorglich meldet sich V bei K und kündigt seine Lieferung zum vorgesehenen Termin an, da er auf Einhaltung des Vertrages bestehe. Am Liefertermin wird das Gerät auf dem Weg zur Versandaufgabe zerstört.

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