Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus


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Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › I. Anspruchsentstehung

I. Anspruchsentstehung

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      Die Primärleistungspflichten der Kaufvertragspartner richten sich nach deren vertraglichen Vereinbarungen. Notwendige Voraussetzung für die Entstehung der kaufvertraglichen Primäransprüche ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. Sie nehmen dazu die oben unter Rn. 4 ff. besprochen Prüfungsschritte vor.

      Hinweis

      Anspruchsvoraussetzung für einen vertraglichen Primäranspruch ist die vertragliche Vereinbarung, die auf Herbeiführung des gewünschten Anspruchs gerichtet ist. Die im Gesetz aufgeführten Normen zur Typisierung der verschiedenen Vertragstypen sind also keine Anspruchsgrundlagen – es handelt sich ja eben gerade nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Anspruch folgt „aus Vertrag“ und nicht „aus § X“. Die Regelung in § 433 dient (nur) der Festlegung des Vertragstyps, auf den die §§ 434 ff. Anwendung finden sollen. Außerdem kann § 433 als Auslegungshilfe verstanden werden: Wenn die Parteien sich in ihrer Vereinbarung zur Festlegung ihrer Leistungspflichten mit den Begriffen „Kauf“ oder „(ver-)kaufen“ begnügt haben, wollen sie im Zweifel die in §§ 433 ff. (§ 453) typisierten Pflichten begründen.

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      Es ist denkbar, dass der verkaufte Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr existiert oder nie existieren kann. Die Fälle unterscheiden sich von den noch nicht existierenden Sachen, die wir uns oben unter Rn. 19 ff. angesehen haben.

      Beispiel 1

      V verkauft dem K seine Kaufpreisforderung gegen X, die in Wahrheit nie bestand oder bei Vertragsschluss – etwa wegen Rücktritts des X – nicht mehr besteht.

      Beispiel 2

      Der angestellte Verkäufer A verkauft dem K nach zahlreichen Besichtigungsterminen im Namen des Antiquitätenhändlers V einen von K ausgesuchten antiken Schreibtisch nebst passendem antikem Stuhl, die sich bei Vertragsschluss in einem Zwischenlager des V befinden sollen. Bei Vertragsschluss war jedoch der Schreibtisch infolge eines Brandes bereits zerstört – alternativ: gestohlen – worden.

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      Im Beispiel 2 haben wir den Fall einer Zerstörung oder des unauffindbaren Verlusts eines geschuldeten Stücks.

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      Anders liegt es, wenn die Parteien die Leistungspflicht nicht von vorneherein auf ein konkretes Stück fixiert, sondern nur der Gattung nach bestimmt haben.

      Beispiel

      Eine anfängliche Unmöglichkeit kann bei Gattungsschulden bzw. Vorratsschulden nur bestehen, wenn die gesamte Gattung (bzw. der Vorrat) bei Vertragsschluss nicht (mehr) existiert.

      Hinweis

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      Verkauft jemand einen Gegenstand (Sache, Recht), über den er nicht verfügen darf, hat er ein Problem: Schließlich hat er sich verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand zu verschaffen, was ohne Zustimmung des Berechtigten grundsätzlich


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