Schuldrecht Besonderer Teil I. Achim Bönninghaus
anfänglicher Unmöglichkeit ganz oder teilweise befreit ist (s.o. Rn. 56 ff.).[14]
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Eine Ausnahme ist aber für den Fall des anfänglich unbehebbaren Mangels zu machen (s.o. Rn. 62 ff.). Denn für diesen Fall schließt § 326 Abs. 1 S. 2 den automatischen Wegfall des Vergütungsanspruches aus. Diese Vorschrift ist auch schon vor Übergabe der Sache bzw. Verschaffung des mit Mängeln behafteten Rechts anwendbar.[15]
Beispiel
Wenn V dem K einen gebrauchten PKW als „unfallfrei“ verkauft, der in Wahrheit bereits einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, mindert sich wegen der insoweit anfänglich bestehenden „qualitativen Teilunmöglichkeit“ der Kaufpreis nicht automatisch über § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 441. Vielmehr muss K entscheiden, ob er nach §§ 437 Nr. 2, 441, 326 Abs. 5 die Minderung wählt oder nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 vom ganzen Vertrag zurücktritt und damit seine Kaufpreiszahlungspflicht insgesamt zum Erlöschen bringt.
1. Teil Der Kaufvertrag › C. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2) › II. Rechtsvernichtende Einwendungen
1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate
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Die Zahlungspflicht des Käufers erlischt durch Erfüllung gem. § 362 oder Erfüllungssurrogate. Von den Erfüllungssurrogaten kommen insbesondere die Aufrechnung mit einer gegenläufigen Zahlungsforderung (§§ 387 ff.) oder die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1) in der besonderen Form der Ersetzungsbefugnis bei Inzahlunggabe gebrauchter Sachen in Betracht.[16]
2. Wegfall nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen nachträglicher Unmöglichkeit
a) Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1 (Ohne Leistung kein Geld)
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Bei nachträglicher Leistungsbefreiung des Verkäufers aus Gründen des § 275 Abs. 1–3 entfällt grundsätzlich die Zahlungspflicht des Käufers nach der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 1 S. 1.
Beispiel
V verkauft dem K ein bestimmtes Pferd, das vor Übergabe an einer plötzlichen Seuchenerkrankung stirbt.
Von dieser Regel gibt es mehrere Ausnahmen, die an dieser Stelle geprüft werden müssen. Im Falle einer solchen Ausnahme muss der Käufer zahlen, ohne seine vereinbarte Leistung zu bekommen.
b) (Kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2)
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Der Automatismus des § 326 Abs. 1 S. 1 greift wegen S. 2 dann nicht ein, wenn – bei oder nach Vertragsschluss – ein Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (= unbehebbarer Mangel) vorliegt.
Beispiel
V verkauft dem K einen bestimmten PKW als unfallfrei. Auf dem Weg zur Übergabe an K wird das verkaufte Fahrzeug in einen Unfall verwickelt. K muss selbst entscheiden, ob er nach §§ 437 Nr. 2, 441, 326 Abs. 5 die Minderung wählt oder nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 vom ganzen Vertrag zurücktritt und damit seine Kaufpreiszahlungspflicht vollständig zum Erlöschen bringt.
c) Ausnahme nach § 446
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§ 446 macht beim Kauf von Sachen[17] von der Regel des § 326 Abs. 1 S. 1 eine besondere, auf den Kaufvertrag bezogene Ausnahme, indem die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung bereits vor Erfüllung ab einem bestimmten Zeitpunkt dem Käufer zugewiesen wird. Mit „Gefahr“ ist dabei gemeint, dass der Käufer die sich aus dem Untergang der Sache ergebenden Nachteile (wie ein Eigentümer) tragen muss und den Verlust wirtschaftlich nicht mehr auf den Verkäufer abwälzen kann.[18] Bezogen auf den Kaufpreiszahlungszahlungsanspruch bedeutet dies zwangsläufig eine Ausnahme zur Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1: Wenn der Verlust der Sache zum Verlust des Zahlungsanspruchs führen würde, bliebe ja der Verkäufer weiterhin mit dem wirtschaftlichen Nachteil belastet.
Unter dem Begriff des Untergangs ist nicht nur die physische Vernichtung, sondern allgemein jeder Umstand zu verstehen, der es dem Verkäufer unmöglich macht, dem Käufer Besitz und Eigentum an der Sache zu verschaffen.[19]
Ein zufälliger Untergang bzw. eine zufällige Verschlechterung i.S.d. § 446 liegt vor, wenn der Untergang/die Verschlechterung von keinem der beiden Vertragspartner zu vertreten ist.[20]
aa) Übergabe der verkauften Sache (§ 446 S. 1)
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Der Gefahrübergang vollzieht sich im Kaufrecht gem. § 446 S. 1 spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Sache.
Eine Übergabe der Sache i.S.d. § 446 liegt vor, wenn die nach dem Kaufvertrag geschuldete Form der Übergabe endgültig vollzogen worden ist.[21]
Dieser Zeitpunkt deckt sich im Falle des Eigentumsvorbehalts nicht mit dem Zeitpunkt der Erfüllung, da das geschuldete Eigentum erst später durch Erfüllung der Zahlungsbedingung auf den Käufer übergeht (§§ 449 Abs. 1, Abs. 2, 929, 158 Abs. 1). Gleiches gilt beim Grundstückskaufvertrag[22] für den Zeitraum ab Übergabe und vor Eigentumserwerb des Käufers durch Eintragung im Grundbuch.
Die Rechtfertigung für die Zuweisung der Gefahr auf den Käufer liegt darin, dass sich die Sache nun in der Sphäre des Käufers befindet und den sich daraus ergebenden Risiken ausgesetzt ist. Außerdem kann der Käufer die Sache jetzt wie ein Eigentümer nutzen (vgl. § 446 S. 2). Wenn er aber die Vorteile genießen darf, soll er auch die Risiken übernehmen müssen.
Beispiel
V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt einen PKW. Den Kaufpreis soll K in Raten bezahlen, das Auto darf K sofort mitnehmen. Hier geht die Gefahr mit Übergabe und nicht erst mit Zahlung der letzten Rate auf den Käufer über.
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Bei vereinbarter Direktlieferung geht die Gefahr nach § 446 mit Übergabe der verkauften Sache an den Zweitkäufer über, da vertragsgemäß gerade kein Lieferumweg über den Erstkäufer stattfinden soll.[23]
Beispiel
V verkauft dem Händler H unter Eigentumsvorbehalt eine Druckmaschine, die direkt an Abnehmer des H, den K, geliefert werden soll. Nach Ablieferung an K und vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises durch H wird die Maschine in der Druckerei des K durch einen Brand zerstört.
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