Kommunalrecht Baden-Württemberg. Matthias Müller
des Gemeindehaushalts.
c)
Im Ergebnis hätte die Gemeinde G gegenüber der R kein Vertretungsverbot verhängen dürfen, da dieses nicht durch § 17 Abs. 3 S 1 GemO rechtlich gedeckt ist. Die dem Bescheid zu Grunde liegende Auslegung dieser Vorschrift sprengt den Rahmen der mit § 17 Abs. 3 S. 1 GemO bezweckten Regelung und ist deshalb mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
C. Ergebnis
Da die R durch den rechtswidrigen VA in eigenen Rechten verletzt wird, ist die Klage begründet.
Anmerkungen
Der Fall ist einer Entscheidung des VGH Mannheim nachgebildet (Urteil vom 22.2.1979 – I 745/78).
VGH BW Urteil vom 22.3.1979 – I 745/78.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern
Inhaltsverzeichnis
A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO
B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO
C. Einwohnerantrag – § 20b GemO
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Neben der mittelbaren Mitwirkung der Bürger an der kommunalen Selbstverwaltung durch die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters sieht die Gemeindeordnung in den §§ 20 ff. verschiedene Regelungen vor, mittels derer die Einwohner und Bürger bei der Entscheidung von Sachfragen in unterschiedlicher Form Einfluss nehmen können. Differenziert werden können die Arten der Mitwirkung danach, wie stark die Einwohner bzw. Bürger in die Entscheidungsfindung eingebunden werden.
Hinweis
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick:
Formen der Mitwirkung, bei denen die Entscheidungskompetenz beim Gemeinderat bleibt, die Bürger aber im Vorfeld der Entscheidung aktiv beteiligt werden können, sind
• | die Gelegenheit zur Äußerung gem. § 20 Abs. 2 GemO, die den Einwohnern bei wichtigen Angelegenheiten im Rahmen der Gemeinderatssitzung eingeräumt werden kann (Rn. 76); |
• | die Einwohnerversammlung, innerhalb derer wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden sollen, § 20a GemO (Rn. 77 ff.); |
• | der Einwohnerantrag nach § 20b GemO, der den Einwohnern das Recht einräumt, die Befassung des Gemeinderats mit einer bestimmten Angelegenheit zu erzwingen (Rn. 85 ff.); |
• | die Zuziehung sachkundiger Einwohner zu Gemeinderatssitzungen, § 33 Abs. 3 GemO; entsprechendes gilt für Ausschüsse, § 40 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1 GemO (Rn. 193); |
• | die Fragestunde innerhalb der Gemeinderatssitzung, § 33 Abs. 4 S. 1 GemO (Rn. 93); |
• | die Anhörung der von Ratsentscheidungen betroffenen Personen, § 33 Abs. 4 S. 2 GemO (Rn. 93). |
Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat den Bürgern bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde zur Entscheidung überträgt (§ 21 GemO) bzw. die Bürger durch Bürgerbegehren beantragen, dass ihnen eine bestimmte Frage zur Entscheidung übertragen wird (Rn. 94 ff.).
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO
A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO
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Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Sinn dieser Vorschrift ist die Einholung der Einwohnermeinung zu besonders bedeutsamen Angelegenheiten. Wie dies verfahrenstechnisch geschieht, ist in der GemO nicht vorgegeben. Insoweit bleibt die Umsetzung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO dem Gemeinderat überlassen. Besondere Sanktionen für die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO bestehen nicht; insbesondere führt eine unterlassene Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Auch gewährt § 20 Abs. 2 S. 2 GemO kein einklagbares Recht der Einwohner.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO
B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Gem. § 20a Abs. 1 GemO sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Eine solche Erörterung kann im Rahmen einer Einwohnerversammlung erfolgen. Die Einwohnerversammlung hat damit den Zweck, den Gedankenaustausch zwischen Einwohnern und Gemeinderat bzw. Bürgermeister über besonders relevante gemeindliche Sachverhalte zu gewährleisten. Hingegen ist die Einwohnerversammlung kein