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b) Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens
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Regelmäßig wird das vermeintlich Wichtigste zum Zwangsvollstreckungsrecht mit den Stichworten „Titel, Klausel, Zustellung“ zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um die wesentlichen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Sie zu kennen, bringt für die Prüfungsvorbereitung aber äußerst wenig. Hilfreicher ist es, sich den Ablauf des Verfahrens bildlich zu machen. Der Gläubiger muss in der Tat zu allererst einen Titel gegen den Schuldner haben. Ohne einen Titel braucht er an die Zwangsvollstreckung noch gar nicht zu denken. Wenn der Gläubiger einen solchen Titel – im gesetzlichen Regelfall ist das ein Urteil – gegen den Schuldner hat, kann er immer noch nicht unmittelbar den Gerichtsvollzieher beauftragen. Er braucht vielmehr nun noch eine Klausel. Diese Klausel ist letztlich nicht viel mehr als ein Stempel, aber sie wird normalerweise nur auf einer einzigen Ausfertigung des Titels erteilt und kann so verhindern, dass der Gläubiger mit dem Titel Missbrauch treibt, in dem er beispielsweise an mehreren Orten gleichzeitig in das Vermögen des Schuldners vollstreckt, obwohl seine Forderung leicht durch eine einzige Pfändung befriedigt werden kann. Titel und Klausel müssen schließlich zwar auch zugestellt werden – aber darin liegt kein studienrelevantes Problem. Überdies darf der Gerichtsvollzieher die Dokumente dem Schuldner auch noch bei Beginn der Vollstreckung überreichen (§ 750 ZPO).
c) Ablauf des Vollstreckungsverfahrens
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Mit Erteilung der Klausel beginnt das eigentliche Vollstreckungsverfahren. Nun kann der Gläubiger ein Organ der Rechtspflege beauftragen, eine bestimmte Pfändungsmaßnahme für ihn durchzuführen. Für die vollständige Durchführung der Vollstreckung muss er in der Regel wenigstens noch einmal einige Monate einplanen. Besonders die Gerichtsvollzieher sind meist überlastet und haben viele Wochen Vorlauf.
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Für die Durchführung und den Fortgang des Verfahrens kommt es darauf an, worauf der Titel gerichtet ist (Geldzahlung oder etwas anderes) und welche Art der Vollstreckung der Gläubiger durchführen möchte.
Angenommen, der Gläubiger hat einen Titel auf Zahlung von Geld (das Gesetz spricht in der Überschrift zu §§ 802a ff ZPO von der „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“) erwirkt, und er hat bereits mit Erfolg eine Klausel beantragt. Wenn jetzt noch Informationen (etwa über Wohnort oder Vermögen des Schuldners) fehlen, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, diese nach §§ 802a ff ZPO einzuholen. Sodann kann er wählen, ob er in das bewegliche oder das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken will. Wählt er das bewegliche Vermögen, so hat der Gläubiger noch zu entscheiden, ob er in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO), in Forderungen (§§ 828 ff ZPO) oder in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) vollstreckt.
Titel sind jedoch nicht immer auf eine Geldzahlung gerichtet. Der Schuldner kann z.B. auch zu einer Herausgabe, zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung verurteilt worden sein. Dann gilt ein anderer Abschnitt der ZPO, nämlich die §§ 883 ff ZPO (dazu Rn. 16).
Die folgenden kurzen Abschnitte sollen die Unterschiede illustrieren:
aa) Vollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO)
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Wählt der Schuldner, der wegen einer Geldforderung vollstrecken will, die Vollstreckung in bewegliche Sachen, so wird er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Dieser begibt sich zum Schuldner und darf dort Gegenstände pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Ob der Schuldner Eigentümer ist, prüft der Gerichtsvollzieher nicht. Die Pfändung besteht aus zwei Akten: Das Aufkleben der Pfandmarke („Kuckuck“) bewirkt die Verstrickung. Durch diese entsteht kraft Gesetzes das Pfändungspfandrecht. Dieses Pfändungspfandrecht berechtigt den Gläubiger (nach herrschender Ansicht, näher Rn. 326 ff), den Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstands zu behalten. Einige Zeit nach der Verstrickung kommt der Gerichtsvollzieher erneut, dann gegebenenfalls mit einem Transportunternehmer, um die gepfändeten Gegenstände abzutransportieren. Er bringt sie in ein Lager, wo sie auf die Verwertung warten. Diese kann der Gerichtsvollzieher durch eine öffentliche Versteigerung der Güter betreiben. Bei der Versteigerung muss der Erwerber sofort in bar bezahlen. Von dem eingenommenen Erlös zieht der Gerichtsvollzieher seine Kosten und seine Gebühren ab (soweit er sie nicht bereits als Vorschuss vom Gläubiger erhalten hat[3]) und übergibt den Rest dem Gläubiger. Mit der Auskehr des Erlöses an den Gläubiger ist die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand beendet.
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Das Vollstreckungsverfahren endet aber nicht selten schon früher: Der Gläubiger kann die Vollstreckung abbrechen, zum Beispiel, weil sie ihm aussichtslos erscheint. § 775 ZPO enthält zudem eine ganze Anzahl von Gründen für die Einstellung der Vollstreckung. Diese erfolgt beispielsweise, wenn das Urteil, auf dem die Vollstreckung beruht, aufgehoben wird oder wenn der Schuldner den Gläubiger doch noch freiwillig befriedigt hat. § 776 ZPO bestimmt, wann bereits erfolgte Maßnahmen der Vollstreckung aufzuheben sind. Schließlich kann die Zwangsvollstreckung auch enden, weil der Schuldner sich mit einem Rechtsbehelf erfolgreich gegen diese gewehrt hat.
bb) Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine Forderung (§§ 828 ff ZPO)
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Für den Gläubiger, der von dem Schuldner Geld verlangen kann, ist es allerdings viel günstiger, wenn er eine Forderung des Schuldners – wie z.B. dessen Anspruch auf Lohn oder ein Kontoguthaben – pfänden kann. Bei der Pfändung einer solchen Forderung wird nicht der Gerichtsvollzieher beauftragt, sondern der Gläubiger stellt einen Antrag beim Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht erlässt dann zwei Beschlüsse: Den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss. Beide werden meist in einem Akt erlassen, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (häufig findet man die Abkürzung PfÜB). Dieser muss dem Drittschuldner zugestellt werden, um wirksam zu werden. Der Drittschuldner ist die Person, gegen die der Schuldner eine Forderung hat. Also ein Schuldner des (Vollstreckungs-) Schuldners, etwa sein Arbeitgeber oder seine Bank. Dem Drittschuldner wird durch diesen Beschluss verboten, an den Schuldner zu leisten und der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen (sie z.B. abtreten). Die eigentliche „Überweisung“ der Forderung an den Gläubiger gibt diesem das Recht, die Forderung einzuziehen. Letztlich muss also der Drittschuldner an den Gläubiger bezahlen: Der Arbeitgeber bezahlt beispielsweise den Lohn nicht mehr an seinen Arbeitnehmer (den Schuldner), sondern an den Gläubiger. Man kann sich leicht vorstellen, dass hierbei viele regulierende Vorschriften nötig sind, die den Schuldner schützen, insbesondere wenn es um die Pfändung von Arbeitslohn geht. Aber auch der Drittschuldner gerät durch die Pfändung und Überweisung in eine belastende Situation. Sie gleicht zum einen der Lage jedes Schuldners bei einer Abtretung, so dass die §§ 404 ff BGB angewendet werden müssen. Sie umfasst aber auch Auskunftspflichten und schließlich ist es der Drittschuldner, der berechnen muss, in welcher genauen Höhe die Forderung (etwa der Lohnanspruch) überhaupt pfändbar ist (§§ 850 ff ZPO).
Für die Beendigung der Zwangsvollstreckung in die Forderung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Drittschuldner an den Gläubiger geleistet hat. Damit ist freilich die Zwangsvollstreckung nicht unbedingt auch als Ganze schon vorbei. Denn der Gläubiger wird solange weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, bis er in voller Höhe befriedigt ist.
Übersicht 2:
Chronologie der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen