Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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betreffen meist sämtliche der oben angesprochenen Wettbewerbsfunktionen.[39] So bestimmt sich die Entscheidung über den Bezug eines Produkts im oben geschilderten Fall einer Bestechungszahlung nicht mehr nach den Regeln des Wettbewerbs und einem funktionsfähigen Preismechanismus, sondern primär nach eigennützigen Motiven, die mit dem Erhalt des Vorteils verbunden sind.[40] Die Regeln des Wettbewerbs werden damit in seiner Gesamtheit unterlaufen. Der Markt ist nicht mehr transparent, aus ökonomischer Sicht werden Produktion und Vertrieb nicht mehr an die Knappheit der Güter angepasst und so wird die Anpassungsfunktion des Wettbewerbs beeinflusst. Da der Gewinn nicht mehr an die Fähigkeit zur Erstellung des besten Angebots geknüpft ist, technische Neuerungen und Verbesserungen vom Markt nicht mehr honoriert werden und sich schließlich auch unproduktive Unternehmen am Markt behaupten können, sind ferner Verteilungs-, Fortschritts- sowie Auslesefunktion des wirtschaftlichen Wettbewerbs beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess und dessen Funktionen stellen sich hier als logische Konsequenz der Zahlung von Bestechungsgeldern dar. Eines empirischen Beleges bedarf es hierzu nicht.

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      Neben den Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess als solchen sind die individuellen Auswirkungen von Bestechungszahlungen auf die beteiligten Marktteilnehmer in den Blick zu nehmen. Auch diese können vielfältiger Natur sein. So werden potentielle Mitbewerber in ihrem wirtschaftlichen Erfolg beeinträchtigt und in manchen Fällen vom Markt verdrängt. Denn die Zahlung von Bestechungsgeldern führt in der Regel dazu, dass nicht mehr das beste Angebot, sondern die Zahlung des Schmiergeldes über die Auftragsvergabe entscheidet. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. So kann es möglich sein, dass trotz Zahlung von Bestechungsgeldern dennoch das beste Angebot den Zuschlag erhält. Ein eindeutiger Beleg, der die negativen Auswirkungen für Mitbewerber als zwingende Folge von Bestechungszahlungen stützen würde, fehlt damit.

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      Schließlich sind die Interessen des Geschäftsherrn bei der Annahme von Bestechungsgeldern durch seine Angestellten oftmals beeinträchtigt. So vertritt der Angestellte in erster Linie nicht mehr die Interessen des Unternehmens, sondern ist vielmehr an dem Erhalt persönlicher Vorteile interessiert. Dies kann dazu führen, dass das eigene Unternehmen Waren von minderwertiger Qualität bzw. zu überhöhten Preisen erhält oder aber auch Waren, für die überhaupt kein Bedarf besteht, einkauft. Auch kann durch die Aufdeckung von Korruption der Ruf des Unternehmens beschädigt werden oder bei mangelnder Aufsicht auch Unternehmensgeldbußen und Geldbußen gegen Führungskräfte nach §§ 130, 30 OWiG verhängt werden. Die Mitarbeiter selbst können durch wirtschaftliche Schäden der beteiligten Unternehmen von Kurzarbeit oder auch betriebsbedingten Kündigungen bedroht sein. Dennoch sind auch diese Auswirkungen im Einzelfall keinesfalls zwingend.

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