Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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stellt er ein natürliches Phänomen dar und ist in vielen Bereichen menschlichen Lebens anzutreffen.[3] Der Wettbewerbsbegriff hat seinen Ursprung in dem Wort „Konkurrenz“, welches seinerseits auf das französische „concurrence“ und das lateinische „concurrere“ zurückzuführen ist.[4] Wettbewerb gibt es beispielsweise in der Kunst um gesellschaftliche Anerkennung, im Sport um den Sieg, im Beruf um die Besetzung einer höheren Position, in der Politik um die Macht sowie in dem hier interessierenden Bereich der Wirtschaft um den Absatz auf Anbieter- oder die Abnahme von Produkten auf Nachfragerseite.[5] Als natürliches Phänomen kann man den Wettbewerb allerdings eher beschreiben als verbindlich definieren. Ganz allgemein geht es im Wettbewerb stets um die Rivalität mindestens zweier Personen um die Erreichung eines gleichen Ziels, welches jedoch nicht von beiden gleichzeitig oder zumindest nicht in gleichem Maße erreicht werden kann.[6] Auf den wirtschaftlichen Bereich bezogen bedeutet Wettbewerb damit Konkurrenz der Teilnehmer auf einem Markt um die Verwertung von Waren und Dienstleistungen auf Anbieterseite bzw. um die Beschaffung derselben auf Seiten der Nachfrager. Diese allgemeine Feststellung kann als eine erste Umschreibung des Wettbewerbsbegriffs dienen, stellt allerdings keinesfalls eine verbindliche und vollständige Definition dar.

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenB › II. Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs und Aufgabe des Wettbewerbsrechts

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenB › III. Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

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