Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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      Nahezu wortgleich in Bezug auf die Pflichtverletzung, jedoch ohne die Beschränkungsmöglichkeiten auf Wettbewerbsverzerrungen, sind die Art. 7 und 8 EUR-Ü formuliert. Eine Einschränkung findet sich jedoch auch hier in Art. 37 Abs. 1 EUR-Ü, nach dem die Staaten sogar das Recht haben, gänzlich auf eine Strafbarkeit zu verzichten. Dieses Recht wiederum ist gem. Art 38 Abs. 1 EUR-Ü auf 3 Jahre beschränkt, allerdings umfassend durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten verlängerbar.

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      Schließlich formuliert Art. 21 VN-Ü eine keinesfalls verbindliche Erwägungslösung hinsichtlich einer Strafbarkeit bei Pflichtverletzungen im privaten Sektor.

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