Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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annahm, als besonderes subjektives Recht zur Mitbewerbung.[32] Daraus folgte zwangsläufig, dass im Wettbewerb alles erlaubt war, soweit es nicht ausdrücklich per Gesetz verboten wurde. Die liberale Wirtschaftsauffassung der Epoche, die eine Wirtschaftsordnung ohne jedwede staatliche Einflussnahme vorsah, verhinderte nicht das zunehmende unlautere Verhalten im starken Konkurrenzkampf.[33] Abgesehen von einigen Vorschriften im Warenzeichengesetz von 1874 herrschte ein „freies Spiel der Kräfte“.[34] In einer im Schrifttum viel kritisierten Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.11.1880 wurde der unlautere Wettbewerb sogar indirekt gedeckt.[35] Das Reichsgericht ging davon aus, dass aus der Schaffung eines Markenschutzgesetzes folge, dass im Wettbewerb alles erlaubt sei, was dieses Gesetz nicht ausdrücklich verbiete, und bestätigte damit die aus der Entwicklung der Gewerbefreiheit entstandene Rechtsauffassung. Das Urteil des Reichsgerichts war in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb exemplarisch für die Zeit von 1880 bis zum Erlass des UWG im Jahre 1896.

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › III. Neufassung des UWG vom 7.6.1909

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