Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

Der geschäftliche Betrieb als


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• eine Einstufung als Offizialdelikt.

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      Der Entwurf der Bundesregierung hingegen sah eine Erhöhung des Strafrahmens auf 3 Jahre Freiheitsstrafe, für besonders schwere Fälle bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand sollte zudem auf Drittvorteile erweitert werden. Übereinstimmung mit dem Entwurf des Bundesrates bestand in der Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt. Allerdings wurde die Eingliederung der Vorschrift in das StGB befürwortet, von einer Kronzeugenregelung hingegen abgesehen.

      Beide Entwürfe nahmen die Beschlüsse des 61. DJT damit insgesamt nur teilweise auf. Insbesondere war die Einbeziehung des Geschäfstherrn in den Täterkreis des § 12 UWG a.F. in keinem der Entwürfe vorgesehen.

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › VI. Gesetz vom 22.8.2002

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      Teil


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